Gemeinde Nufringen

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Informationen zu den Tagesordnungspunkten und Beschlüssen der öffentlichen Gemeinderatssitzungen finden Sie auf der Homepage im Ratsinformationssystem hier: RIS

Wahlbekanntmachung...

 
1.
Am 14. März 2021 findet die Wahl zum 17. Landtag von Baden-Württemberg statt.
Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.
 
2.
Die Gemeinde Nufringen ist in folgende drei Wahlbezirke eingeteilt:

 

Wahlbezirk Abgrenzung des Wahlbezirks Lage des Wahlraums
(Straße, Hausnummer, PLZ, Ort, Zimmer-Nr.)
001-01 Östlich ab Gärtringer Straße (einschließlich komplette Gärtringer Straße), südlich ab der Straße Am Frauenhofgut (ohne die Straße Am Frauenhofgut), östlich ab Calwer Straße (einschließlich komplette Calwer Straße und komplette Hauptstraße) und östlich ab Herrenberger Straße (einschließlich komplette Herrenberger Straße) Neues Rathaus,
Hauptstraße 28,
71154 Nufringen
-rollstuhlgerecht-
001-02 Südlich ab Oberjesinger Straße und Kinzigstraße (ohne Oberjesinger Straße und Kinzigstraße) und westlich ab Herrenberger Straße (ohne Herrenberger Straße) Kindergarten Zeppelinstraße,
Zeppelinstraße 23,
71154 Nufringen
-rollstuhlgerecht-
001-03 Westlich ab Gärtringer Straße (ohne Gärtringer Straße), nördlich ab der Straße Am Frauenhofgut (einschließlich der Straße Am Frauenhofgut), westlich ab Calwer Straße (ohne Calwer Straße) und nördlich ab Oberjesinger Straße und Kinzigstraße (einschließlich komplette Oberjesinger Straße und komplette Kinzigstraße) Kindergarten Steigstraße,
Steigstraße 15,
71154 Nufringen
-rollstuhlgerecht-

 
 
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis zum 21. Februar 2021 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der/die Wahlberechtigte wählen kann.
 
Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 15:00 Uhr in der Wiesengrundhalle, Im Wiesengrund, 71154 Nufringen zusammen.
 
3.        
Jede/r Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er/sie eingetragen ist. Dies gilt nicht, wenn er/sie einen Wahlschein hat (siehe Nr. 4).
Die Wähler/Wählerinnen haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen und die Wahlbenachrichtigung abzugeben.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede/r Wähler/in erhält bei Betreten des Wahlraums einen Stimmzettel ausgehändigt.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer den Namen des Bewerbers und ggf. des Ersatz-bewerbers der zugelassenen Wahlvorschläge im Wahlkreis. Wahlvorschlägen von Parteien wird zudem der Name der Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, beigefügt. Rechts von dem Namen des jeweiligen Wahlvorschlags ist ein Kreis für die Kennzeichnung des Stimmzettels aufgebracht.
Jeder Wähler/Jede Wählerin hat eine Stimme. Er/Sie gibt seine/ihre Stimme in der Weise ab, dass er/sie auf dem Stimmzettel in einen der hinter den Wahlvorschlägen befindlichen Kreise ein Kreuz einsetzt oder durch eine andere Art der Kennzeichnung des Stimmzettels eindeutig zu erkennen gibt, für welchen Wahlvorschlag er/sie sich entscheiden will.
Der Stimmzettel muss vom Wähler/von der Wählerin in einer Wahlkabine des Wahlraums gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine/ihre Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
 
4.        
Wähler und Wählerinnen, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises
oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich vom Bürgermeisteramt einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen blauen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
 
5.        
Es wird besonders darauf hingewiesen, dass die Stimmabgabe ungültig ist, wenn der Stimmzettel eine Änderung, einen Vorbehalt oder einen beleidigenden oder auf die Person des Wählers/der Wählerin hinweisenden Zusatz enthält.
Bei Briefwahl gilt dies außerdem, wenn sich im Stimmzettelumschlag eine derartige Äußerung befindet sowie bei jeder sonstigen Kennzeichnung des Stimmzettelumschlags.
 
 
 
 
6.        
Jede/jeder Wahlberechtigte kann sein/ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 8 Abs. 3 des Landtags-wahlgesetzes).
Ein/e Wahlberechtigte/r, der/die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner/ihrer Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten/von der Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des/der Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 8 Abs. 4 Landtagswahlgesetz). Außerdem ist die Hilfsperson zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie durch die Hilfeleistung erlangt hat.
 
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des/der Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des/der Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuchs).
 
7.        
Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
 
 
 
Nufringen, 23.02.2021

Bürgermeisteramt Nufringen

gez. Welte
Bürgermeister
 

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