Das Sachgebiet Ordnung & Soziales informiert:
Momentan kommt es vermehrt vor, dass die Feldwege durch Ackererde verschmutzt werden und nicht mehr ordnungsgemäß benutzt werden können. Laut § 32 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung (StVo) sind Verunreinigungen, die das übliche Maß übersteigen, u.a. Äste und Geröll, Erdreich, usw., vom Verursacher unverzüglich zu beseitigen.
Ob die Verunreinigung schuldhaft verursacht wurde, ist hierbei unerheblich. Maßgebend ist das Aufrechterhalten der Verkehrssicherheit für alle Verkehrsteilnehmer, unabhängig von ihrer Fortbewegung.
Auch § 32 Abs. 1 StVO verbietet es, die Straße zu verschmutzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert wird. Der Verursacher hat die Verschmutzung unverzüglich zu entfernen.
„Unverzüglich“ bedeutet nicht sofort, sondern bspw. nach dem Ende der Feldarbeit, d.h. spätestens abends.
Deshalb hier nochmals unsere Bitte an die Landwirte:
Bitte achten Sie darauf, sämtliche Verschmutzungen an den Feldwegen direkt zu entfernen, damit diese von Jeder/Jedem wieder ohne Gefahr benutzt werden können.
Ihr Sachgebiet Ordnung & Soziales