Gemeinde Nufringen

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Bewirtschaftungs- und Pflegepflicht

Bewirtschaftungs- und Pflegepflicht bei landw. nutzbaren Grundstücken

 

Für viele Grundstücksbesitzer ist es ein Ärgernis, sich immer wieder gegen Unkraut- oder Wildkräutersamen aus Nachbargrundstücken wehren zu müssen. Werden die landwirtschaftlich nutzbaren Grundstücke, wozu auch die noch nicht bebauten Baugrundstücke im Ortsgebiet gehören, jedoch regelmäßig gemäht, bevor der Samen fliegt, wird den Besitzern der benachbarten Grundstücke aufwändiges Unkraut jäten erspart.
 
Wir weisen in diesem Zusammenhang auf die entsprechende gesetzliche Vorschrift zur Bewirtschaftungs- und Pflegepflicht bei landwirtschaftlich nutzbaren Grundstücken hin (§ 26 Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz), nach der die Bewirtschaftung und Pflege gewährleisten müssen, dass die Nutzung benachbarter Grundstücke nicht, insbesondere nicht durch schädlichen Samenflug, unzumutbar erschwert wird.
 
Wir bitten alle Eigentümer und Besitzer von landwirtschaftlich nutzbaren Grundstücken, dieser Maßgabe entsprechend nachzukommen.

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