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An dieser Stelle und über die Nufringer APP veröffentlichen wir Warnungen und Hinweise
> Testungen in der Schule und Empfehlungen:
***Wie geht es nach den Osterferien mit der Testpflicht weiter? - Stand 13.04.22
Mit dem Ablauf der Osterferien endet in Baden-Württemberg grundsätzlich die landesweite Testpflicht an Schulen.
Gemäß § 5 CoronaVO Absonderung besteht bei Auftreten eines positiven Falls in der Klasse, Lern- oder Betreuungsgruppe für die übrigen Schülerinnen und Schüler grundsätzlich keine Test- und Quarantänepflicht als Kontaktpersonen.
Eine Ausnahme bilden die Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) mit den Förderschwerpunkten geistigen Entwicklung (GENT) und körperlich-motorische Entwicklung (KMENT), Schulkindergärten mit den entsprechenden Förderschwerpunkten sowie SBBZ mit dem Bildungsgang GENT. Dort wird die Testpflicht bis zu den Sommerferien fortgesetzt. Das bedeutet, dass diese Schülerinnen und Schüler sowie das Personal zweimal pro Woche verpflichtend per Antigen- oder PCR-Pooltest getestet werden müssen. Ausgenommen von der Testpflicht sind quarantänebefreite Personen.
Eine freiwillige Testung über die kostenlosen Bürgertests ist natürlich weiterhin möglich, womit sich Schülerinnen und Schülern auch nach den Osterferien auf eine Infektion testen lassen können.
Die Empfehlungen gelten daher weiter fort und ergeben sich allgemein auch aus § 2 der Corona-Verordnung des Landes, wonach
generell empfohlen werden.
> Testungen an Kitas und Empfehlungen:
***Was gilt ab den Osterferien für die Testpflicht an Kitas und Einrichtungen der Kindertagespflege - Stand 13.04.22
Mit Ablauf des 13. April 2022 tritt die Corona-Verordnung Kita (CoronaVO Kita) außer Kraft und verliert damit ihre Gültigkeit. Das bedeutet, dass die Testpflicht für Kindertageseinrichtungen und Einrichtungen der Kindertagespflege ab dem 14. April 2022 entfällt. Der Zugang zur Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle ist daher ab dem 14. April 2022 wieder ohne vorherige Testung oder Testnachweis möglich.
Gemäß § 5 CoronaVO Absonderung besteht bei Auftreten eines positiven Falls in der Klasse, Lern- oder Betreuungsgruppe für die übrigen Kita-Kinder grundsätzlich keine Quarantänepflicht als Kontaktpersonen.
Die Empfehlungen gelten daher weiter fort und ergeben sich allgemein auch aus § 2 der Corona-Verordnung des Landes, wonach
generell empfohlen werden.
Gemeinde Nufringen
Hauptstraße 28
71154 Nufringen
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