Gemeinde Nufringen

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An dieser Stelle und über die Nufringer APP veröffentlichen wir Warnungen und Hinweise

Corona VO Kita - Übersicht Fragen und Antworten zur Testpflicht ab

Testungen an Kitas bis zum 13. April 2022

 
Für die Testpflicht gibt es im neuen Infektionsschutzgesetz eine rechtliche Grundlage. Die Testungen an den Kitas, Kindergärten und Einrichtungen der Kindertagespflege laufen in Baden-Württemberg deshalb bis zum 13. April 2022 wie bisher weiter. Es sind also weiterhin zwei Testungen pro Woche (Antigen- oder PCR-Test) verpflichtend.

 
Ja, sofern die Kita die Tests in der Einrichtung durchführt, ist die Teilnahme grundsätzlich verpflichtend. Ungetestete Kinder haben ein „Zutritts- und Teilnahmeverbot“.
Möglich ist es aber auch, einen Testnachweis über den von einem Testzentrum durchgeführten Test vorzulegen.  Ein Antigen-?Schnelltests darf bei der Vorlage maximal 24 Stunden, ein PCR-?Tests maximal 48 Stunden zurückliegen.
 
In der Gemeinde Nufringen hat das Bürgermeisteramt hierzu entschieden, dass erforderliche Testnachweis für die Coronatests der Kinder durch eine Eigenbescheinigung der Eltern erbracht werden darf.

 
Die Erziehungsberechtigten haben nach der CoronaVO Kita kein Wahlrecht, ob sie die Testung im häuslichen Bereich durchführen oder an der Testung in der Kita beziehungsweise Kindertagespflege teilnehmen wollen. Der erforderliche Testnachweis kann durch eine Eigenbescheinigung nur erbracht werden, sofern nach Entscheidung des Trägers der Einrichtung oder der Kindertagespflegeperson die Testung nicht in der Organisationshoheit der Einrichtung durchzuführen ist. 
 
In der Gemeinde Nufringen hat das Bürgermeisteramt hierzu entschieden, dass erforderliche Testnachweis für die Coronatests der Kinder durch eine Eigenbescheinigung der Eltern erbracht werden darf.

 
Es werden regulär entweder zwei Schnelltests oder zwei PCR-Tests pro Woche durchgeführt.

 
Die Tests, die bei den Kindern zum Einsatz kommen, werden im Regelfall von den Trägern der Einrichtungen und den Kindertagespflegestellen, also nicht zentral vom Land Baden-Württemberg, beschafft. 

 
Das in den Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege tätige Personal, muss sich an jedem Präsenztag entweder einem überwachten Schnelltest oder PCR-Test in der Einrichtung unterziehen oder einen Testnachweis aus einem Testzentrum oder von einem anderen Leistungserbringer (z.B. Arzt) vorlegen. In diesem Fall darf der Antigen-?Schnelltest maximal 24 Stunden, der PCR-?Test maximal 48 Stunden zurückliegen.

 
Ausgenommen von der Testpflicht sind:
  • Kinder an denen ein COVID-?19-?Test aufgrund einer Behinderung nicht durchgeführt werden kann; dies muss mit einer ärztlichen Bescheinigung glaubhaft gemacht werden.
  • Quarantänebefreite Personen im Sinne der CoronaVO Absonderung, als diese gilt jede nicht positiv getestete asymptomatische Person, die 
    • mindestens drei Einzelimpfungen erhalten hat und deren letzte Einzelimpfung mindestens drei Monate nach der zweiten Einzelimpfung erfolgt ist,
    • lediglich zwei Einzelimpfungen erhalten hat und deren zweite Einzelimpfung nicht mehr als 90 Tage zurückliegt,
    • einen bei ihr durchgeführten positiven Antikörpertest nachweisen kann und dieser Antikörpertest zu einer Zeit erfolgt ist, zu der die betroffene Person noch keine Einzelimpfung erhalten hatte und die anschließend mindestens zwei Einzelimpfungen erhalten hat,
    • einen bei ihr durchgeführten positiven Antikörpertest nachweisen kann und dieser Antikörpertest zu einer Zeit erfolgt ist, zu der die betroffene Person noch keine Einzelimpfung erhalten hatte und die anschließend lediglich eine Einzelimpfung erhalten hat, welche nicht mehr als 90 Tage zurückliegt,
    • eine Infektion durch einen direkten Erregernachweis darlegen kann und deren Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion mindestens 28 Tage und höchstens 90 Tage ab Probenentnahme zurückliegt,
    • positiv mittels PCR-Test getestet wurde und anschließend eine Einzelimpfung erhalten hat, wenn die Einzelimpfung nicht mehr als 90 Tage zurückliegt,
    • eine Einzelimpfung erhalten hat und nach Erhalt dieser Einzelimpfung positiv mittels PCR-Test getestet wurde und bei der die entsprechende Probenentnahme mindestens 28 Tage und höchstens 90 Tage zurückliegt,
    • eine Einzelimpfung erhalten hat, nach Erhalt dieser Einzelimpfung positiv mittels PCR-Test getestet wurde und anschließend eine weitere Einzelimpfung erhalten hat,
    • Positiv mittels PCR-Test getestet wurde und anschließend mindestens zwei Einzelimpfungen erhalten hat, oder
    • zwei aufeinanderfolgende Einzelimpfungen erhalten hat und anschließend positiv mittels PCR-Test getestet wurde, wenn die entsprechende Probenentnahme mindestens 28 Tage zurückliegt;

 
Das Personal und die Kinder, die von der Testpflicht ausgenommen sind, können sich zweimal pro Woche mittels Schnelltest testen lassen, sofern ihnen der jeweilige Träger der Einrichtung bzw. die Kindertagespflegeperson ein solches Testangebot unterbreitet.

 
Bei Personen, die erst kürzlich von COVID-19 genesen sind, können PCR-Tests noch eine gewisse Zeit falsch positiv ausfallen. Um die damit verbundenen nachteiligen Folgen für die Gruppe zu vermeiden (Nachtestung des positiven Pools und Betretungsverbot bis zum Vorliegen der Ergebnisse), darf nach einer Genesung von COVID-19 frühestens am 15. Kalendertag nach dem Ende der Absonderung an PCR-Pooltests teilgenommen werden.
In der Zwischenzeit erhält die genesene Person stattdessen Schnelltests. Die restliche Gruppe kann aber weiter an PCR-Pooltests teilnehmen.

 
Die Testpflicht gilt ab Vollendung des ersten Lebensjahres.

 
Ja, die Regeln gelten gleichermaßen auch für die Teilnahme an der Kindertagespflege.

 
Die Entscheidung obliegt dem jeweiligen Einrichtungsträger bzw. der Kindertagespflegeperson.
 

 

 
Wenn der Einrichtungsträger generell die Entscheidung getroffen hat, dass es ein verbindliches Testangebot in der Einrichtung gibt, muss er Eigenbescheinigungen der Erziehungsberechtigten über häusliche Testungen nicht akzeptieren. 

 
Ja.
Ein Zutritts- und Teilnahmeverbot besteht nicht, wenn ein Testnachweis von einem offiziellen Leistungserbringer vorgelegt wird. Die zugrundeliegende Testung darf im Falle eines Antigen-Schnelltests maximal 24 Stunden und im Falle eines PCR-Tests maximal 48 Stunden zurückliegen.

 
Tritt in einer Gruppe ein Infektionsfall auf, muss die betroffene Person in Isolation. Die restliche Gruppe kann weiterhin in der Einrichtung betreut werden, wenn die regelmäßige Testpflicht erfüllt wird.

 
Mit den neuen Corona-Verordnungen vom 18. März entfällt die 5-Tages-Testpflicht in Folge einer Corona-Infektion auch an Kitas.

 
Grundsätzlich wird man annehmen können, dass die Erziehungsberechtigten der Testung in der Einrichtung implizit zustimmen, wenn sie ihr Kind in dem Wissen um das dortige Testangebot zur Betreuung in die Einrichtung bringen. Die CoronaVO Kita verpflichtet die Einrichtungsträger daher nicht dazu, zuvor von den Erziehungsberechtigten eine Einwilligungserklärung einzuholen. Es bleibt den Einrichtungsträgern jedoch frei, die Erziehungsberechtigten um eine solche zu bitten.

 
Die Erziehungsberechtigten müssen einen Testnachweis im Sinne von § 22a Abs. 3 Nummer 3 des Infektionsschutzgesetzes vorlegen. Andernfalls besteht ein Zutritts- und Teilnahmeverbot. Von der Testpflicht ausgenommen sind quarantänebefreite Personen im Sinne von § 1 Nummer 11 CoronaVO Absonderung (s. Ausnahmen von der Testpflicht).

 
Eine allgemeingültige Antwort ist nicht möglich. Maßgeblich ist das individuelle Vertragsverhältnis. 

 
Diese Möglichkeit sieht die CoronaVO Kita nicht vor.

 
Die Landesregierung bietet ausführliche Hinweis und Erklärungen sowie Fragen und Antworten rund um die Testungen auf dem Landesportal: Fragen und Antworten zu Corona-Testungen sowie Corona-Teststellen
 
 
 
 

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