Situation ab dem 2. April:
Für die Testpflicht gibt es im neuen Infektionsschutzgesetz eine rechtliche Grundlage. Die Schultestungen laufen in Baden-Württemberg deshalb bis zu den Osterferien wie bisher weiter. Es sind also weiterhin zwei Testungen pro Woche (Antigen- oder PCR-Test) verpflichtend.Es gilt an allen Schulen, Grundschulförderklassen, Schulkindergärten sowie an den entsprechenden Einrichtungen in freier Trägerschaft in Baden-Württemberg eine
inzidenzunabhängige Testpflicht.
Testpflicht für Schülerinnen und Schüler bzw. Kinder in Schulkindergärten
Alle Schülerinnen und Schüler bzw. Kinder müssen sich im Regelfall Regelfall
zwei Mal pro Woche mittels Schnelltest oder PCR-Test testen lassen.
Dafür sind grundsätzlich die von der Schule zur Verfügung gestellten Tests zu verwenden.
An Grundschulen oder Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren können Eltern die Tests durchführen und bescheinigen, wenn die Schulleitungen entschieden haben, dass die Testungen der Schülerinnen und Schüler grundsätzlich zuhause durchgeführt werden. In den weiterführenden und beruflichen Schulen ist die Testung zuhause grundsätzlich nicht vorgesehen. Daher ist hier eine Eigenbescheinigung nicht möglich.
Sofern an der schulischen Testung nicht teilgenommen wird und eine Testung durch die Eltern nicht zulässig ist, können stattdessen Testnachweise von Leistungserbringern nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung, z.B. Testzentren, Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Apotheken, medizinische Labore, Rettungs- und Hilfsorganisationen, vorgelegt werden. Der Testnachweis muss von den Schülerinnen und Schülern spätestens am Tag einer für ihre Klasse oder Lerngruppe angebotenen schulischen Testung erfolgen.
Die dem Testnachweis zugrundeliegende Testung, falls nicht an der Schule gemacht, darf im Falle eines Antigen-Schnelltests maximal 24 Stunden, im Falle eines PCR-Tests maximal 48 Stunden zurückliegen. Dies hat aber keinen Einfluss auf die grundsätzlich notwendige Anzahl der Testungen pro Woche.
Testpflicht für Personal an Schulen
Für das
Personal an Schulen ist an jedem Präsenztag eine Testung verpflichtend. Lehrkräfte an öffentlichen Schulen, die der Testpflicht nicht nachkommen, verletzen ihre Dienstpflichten und sind unverzüglich dem zuständigen Regierungspräsidium zu melden. Das Regierungspräsidium prüft und veranlasst ggf. dienst- oder arbeitsrechtliche Schritte.
Ausnahmen von der Testpflicht:
Ausgenommen von der Testpflicht sind quarantänebefreite Personen im Sinne der
CoronaVO Absonderung. Als quarantänebefreit gelten aktuell alle nicht positiv getesteten und asymptomatischen Personen, bei denen eine der folgenden Konstellationen vorliegt:
- Kinder an denen ein COVID-?19-?Test aufgrund einer Behinderung nicht durchgeführt werden kann; dies muss mit einer ärztlichen Bescheinigung glaubhaft gemacht werden.
- Quarantänebefreite Personen im Sinne der CoronaVO Absonderung, als diese gilt jede nicht positiv getestete asymptomatische Person, die
- mindestens drei Einzelimpfungen erhalten hat und deren letzte Einzelimpfung mindestens drei Monate nach der zweiten Einzelimpfung erfolgt ist,
- lediglich zwei Einzelimpfungen erhalten hat und deren zweite Einzelimpfung nicht mehr als 90 Tage zurückliegt,
- einen bei ihr durchgeführten positiven Antikörpertest nachweisen kann und dieser Antikörpertest zu einer Zeit erfolgt ist, zu der die betroffene Person noch keine Einzelimpfung erhalten hatte und die anschließend mindestens zwei Einzelimpfungen erhalten hat,
- einen bei ihr durchgeführten positiven Antikörpertest nachweisen kann und dieser Antikörpertest zu einer Zeit erfolgt ist, zu der die betroffene Person noch keine Einzelimpfung erhalten hatte und die anschließend lediglich eine Einzelimpfung erhalten hat, welche nicht mehr als 90 Tage zurückliegt,
- eine Infektion durch einen direkten Erregernachweis darlegen kann und deren Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion mindestens 28 Tage und höchstens 90 Tage ab Probenentnahme zurückliegt,
- positiv mittels PCR-Test getestet wurde und anschließend eine Einzelimpfung erhalten hat, wenn die Einzelimpfung nicht mehr als 90 Tage zurückliegt,
- eine Einzelimpfung erhalten hat und nach Erhalt dieser Einzelimpfung positiv mittels PCR-Test getestet wurde und bei der die entsprechende Probenentnahme mindestens 28 Tage und höchstens 90 Tage zurückliegt,
- eine Einzelimpfung erhalten hat, nach Erhalt dieser Einzelimpfung positiv mittels PCR-Test getestet wurde und anschließend eine weitere Einzelimpfung erhalten hat,
- Positiv mittels PCR-Test getestet wurde und anschließend mindestens zwei Einzelimpfungen erhalten hat, oder
- zwei aufeinanderfolgende Einzelimpfungen erhalten hat und anschließend positiv mittels PCR-Test getestet wurde, wenn die entsprechende Probenentnahme mindestens 28 Tage zurückliegt.