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Corona-Regeln in BW ab Sonntag, 03. April 2022 - Stand 30.03.2022, 10:57 UHR

FRAGEN UND ANTWORTEN

Corona-Regeln in BW: Was ab Sonntag, 03.04.2022, vorbehaltlich der Veröffentlichungen der Landesregierung gilt und was wegfällt

Stand 30.3.2022, 10:57 UHR

Am Sonntag (3. April) fallen Zugangsbeschränkungen und Maskenpflicht in Innenräumen. Einige Corona-Regeln bleiben dennoch erhalten.

Fragen und Antworten zu Quarantäne, Schulen und Co:

Am Samstag (2. April) laufen nach aktuellem Infektionsschutzgesetz bundesweit nahezu alle Alltagseinschränkungen aus. Eine Möglichkeit für die Bundesländer, um weiterhin umfassende Anti-Corona-Maßnahmen verordnen zu können, ist die umstrittene Hotspot-Regel. 

Bislang wollen jedoch einzig Mecklenburg-Vorpommern und Hamburg die Regel anwenden und das ganze Bundesland zum Hotspot erklären. Das bedeutet, dass am Sonntag (3. April) die meisten weitreichenden Corona-Regeln auch in Baden-Württemberg nicht mehr gelten.

Ein Überblick über das, was in Baden-Württemberg bleibt - und welche Maßnahmen es nicht mehr geben wird.

Fallen alle Kontaktbeschränkungen weg 

Im Infektionsschutzgesetz sind keine Kontaktbeschränkungen oder Personenobergrenzen für Veranstaltungen mehr vorgesehen. Jeder und jede kann sich also mit allen treffen, Veranstaltungen können wieder vor vollem Haus stattfinden. 

Wo wird es die Maskenpflicht weiterhin geben 

Im ausverkauften Fußballstadion oder im Konzertsaal müssen keine Masken mehr getragen werden. Überhaupt fällt die Maskenpflicht auch in den meisten Innenräumen - auch in Schulen. Das Ende der Maskenpflicht bedeutet aber nicht, dass keine Masken mehr getragen werden dürfen. Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) und auch Baden-Württembergs Ministerpräsident Winfried Kretschmann (Grüne) appellierten zuletzt, besonders in Innenräumen auch weiterhin freiwillig eine Maske zu tragen. Übrigens: Supermärkte beispielsweise könnten per Hausrecht durchsetzen, dass beim Einkauf Masken getragen werden müssen. 
 
Über den 3. April hinaus vorgeschrieben bleiben Masken zum Schutz vor Corona in folgenden Einrichtungen: 
  • in Gemeinschaftsunterkünften für Geflüchtete
  • im ÖPNV, also Bus und Bahn, sowie im Flugzeug und der Personenschifffahrt
  • in Arztpraxen
  • in Krankenhäusern
  • in Einrichtungen für ambulantes Operieren
  • in Vorsorge- oder Rehakliniken
  • in Dialyseeinrichtungen
  • in Tageskliniken
  • bei ambulanten Pflegediensten, etwa zur Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen 
  • in voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, Menschen mit Behinderung oder pflegebedürftiger Menschen. Ausnahme: Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a, Absatz 1, Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuchs
  • in Obdachlosenunterkünften
  • im Rettungsdienst

Wird es weiter eine Testpflicht für Ungeimpfte geben?

Testpflichten entfallen überall außer in den folgenden Einrichtungen:
  • in Kindertageseinrichtungen
  • in Schulen
  • in Krankenhäusern 
  • bei ambulanten Pflegediensten zur ambulanten Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen 
  • in voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbaren Einrichtungen, sowie für ambulante Pflegedienste und Unternehmen, die dort Dienstleistungen erbringen. Ausnahme: Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a, Absatz 1, Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuchs
  • in Gemeinschaftsunterkünften für Geflüchtete
  • in Justizvollzugsanstalten, Abschiebungshaft- und Maßregelvollzugseinrichtungen sowie Einrichtungen mit dauerhaft freiheitsentziehenden Unterbringungen, insbesondere psychiatrische Krankenhäuser, Heime der Jugendhilfe und für Senioren

Zugangsbeschränkungen - spielt mein Impfstatus im Alltag noch eine Rolle?

Im Alltag sehr vieler Menschen spielen Zugangsbeschränkungen nach Impf- oder Genesenenstatus ab Sonntag (3. April) keine Rolle mehr. Regeln wie 2G Plus oder 3G entfallen. Auch in Clubs und Diskotheken kann wieder ohne Einschränkung gefeiert werden. Lediglich in den oben genannten Einrichtungen - etwa Kitas, Schulen, Krankenhäusern oder im Rettungsdienst - wird es weiter eine Testpflicht und damit auch Zugangsbeschränkungen geben. Diese Testpflicht ist unabhängig vom Impf- oder Genesenenstatus. 
In der Pflege gilt bundesweit die einrichtungsbezogene Corona-Impfpflicht. 

Was muss ich beim Reisen beachten?

Wo der Impf-, Genesenenstatus oder Testergebnis weiterhin eine Rolle spielen, ist bei Reisen ins Ausland und der Einreise nach Deutschland. Welche Regeln gerade bei der Einreise in andere EU-Ländern hat die EU unter reopen.eu zusammengefasst. Für die Einreise nach Deutschland gilt auch weiterhin, dass Personen ab zwölf Jahren einen Nachweis ihrer Impfung, ihres Genesenenstatus oder ein negatives Testergebnis mit sich führen müssen. Antigen- oder PCR-Testergebnis dürfen nicht älter als 48 Stunden sein. Wer aus einem Virusvariantengebiet einreist, muss zwingend ein negatives PCR-Testergebnis vorlegen. Weitere Informationen vom Auswärtigen Amt gibt es hier.

Muss ich meine Corona-Erkrankung melden und in Quarantäne oder Isolation?

Ja, die Pflicht zur Meldung einer Corona-Erkrankung und die Regeln zu Quarantäne und Isolation bleiben bislang erhalten. Kontaktpersonen von Infizierten müssen nicht in Quarantäne, wenn sie eine Auffrischungsimpfung haben, frisch doppelt geimpft oder frisch genesen sind. Als "frisch" gilt ein Zeitraum von bis zu drei Monaten. 

Für Infizierte oder nicht geimpfte Kontaktpersonen gelten zehn Tage Quarantäne, die verkürzt werden kann: nach sieben Tagen mit einem negativen PCR- oder einem zertifizierten Schnelltest.
Für Schülerinnen und Schüler, die als Kontaktperson gelten, ist die Verkürzung der Quarantänezeit durch einen negativen PCR- oder einen Antigenschnelltest bereits nach fünf Tagen möglich. Ansonsten beläuft sich die Zeit der Quarantäne ebenfalls auf zehn Tage und kann nach sieben Tagen mit einem negativen PCR-Test oder zertifizierten Antigenschnelltest verkürzt werden.
 
Über aktuelle Änderungen muss man sich auf den offiziellen Seiten der Landesregierung informieren.

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