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An dieser Stelle und über die Nufringer APP veröffentlichen wir Warnungen und Hinweise
Corona und Fasnet - Aktuelle Entwicklungen - Stand 27.01.2022
Die am 27. Januar 2022 notverkündete und am 28. Januar in Kraft tretende neunte Änderung der elften CoronaVO trifft einige Fastnachtsbezogene Regelungen, über die wir Sie heute informieren
möchten.
- Zulässigkeit von Fastnachtsveranstaltungen:
§ 11 Abs. 1 Satz 3 CoronaVO enthält nun eine Spezialvorschrift zu Fastnachtsumzügen und vergleichbare Veranstaltungen, die nicht stationär an einem Veranstaltungsort durchgeführt werden können - diese sind in beiden Alarmstufen untersagt. Eine Definition des Begriffes „stationär“ soll in der Begründung zurCoronaVO aufgenommen werden. Für die Zulässigkeit von Brauchtumsveranstaltungen wird es entscheidend sein, dass ein abgegrenztes Areal vorhanden ist, bei dem die Nachweiskontrollen durchgeführt werden können. Ein Stück weit offen bleibt bisher noch, ob und in welchem Maße kleinere Fastnachtsumzüge mit wenig Publikum und „stationärem Ende“ stattfinden können. Dazu soll in der kommenden Woche in der AG Fastnacht unter Federführung des Sozialministeriums BW noch eine Abstimmung erfolgen. Es handelt sich in diesen Fällen um Veranstaltungen nach § 10 CoronaVO; die jeweiligen stufenabhängigen Teilnahmevoraussetzungen und Obergrenzen des § 10 Abs. 1 und 2 sowie die sonstigen Veranstalterpflichten des Absatz 5 (Hygienekonzept und Datenerfassung) sind vom Veranstalter zu beachten. Weiter stellt das Sozialministerium fest, dass für Fastnachtsveranstaltungen, die einen „Clubähnlichen Charakter“ aufweisen, § 14 Abs. 4 CoronaVO zu beachten ist. Demnach ist der Betrieb von Diskotheken, Clubs sowie sonstigen Einrichtungen und Veranstaltungen, die clubähnlich betrieben werden, in den beiden Alarmstufen für den Publikumsverkehr untersagt. Dies dürfte für den auf den programmatischen Teil von Prunksitzungen und Bällen folgenden „gemütlichen Ausklang“ mit Tanz und Barbetrieb sowie für ähnliche Veranstaltungsformate gelten.
- Maskenpflicht:
Auch wenn es im Zusammenhang mit Fastnachtsveranstaltungen seltsam klingen mag: Es besteht Maskenpflicht gemäß § 3 CoronaVO! Dies gilt auch bei Veranstaltungen im Freien, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht zuverlässig eingehalten werden kann (§ 3 Abs. 2 Nr.2 CoronaVO). § 3 Abs. 2 Nr. 6 CoronaVO erlaubt eine Ausnahme auch dann, wenn das Tragen einer Maske aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen im Einzelfall unzumutbar oder nicht möglich ist. Dies gilt beispielsweise für das Essen und Trinken. Gerade im Hinblick auf Fastnachtsveranstaltungen weist das Sozialministerium daraufhin, dass diese Ausnahmeregelegung bei Veranstaltung mit Bewirtung dann überdehnt würde, wenn sie dazu führt, dass die Maske kontinuierlich nicht getragen wird. Mit anderen Worten: Auch bei Prunksitzungen und ähnlichen Veranstaltungen in Räumlichkeiten besteht Maskenpflicht. Dieser Hinweis ist deshalb von Interesse, weil die Veranstalter im jeweiligen Hygienekonzept auch darlegen müssen, wie sie die Maskenpflicht konkret umsetzen werden (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 3 CoronaVO).
- Zugangskontrollen:
Den Veranstaltern obliegt die Überprüfung der für einen Zugang zur Veranstaltung erforderlichen Nachweise (§ 6 Abs. 1 CoronaVO). Dies gilt auch für Veranstaltungen im Freien. Erfahrungsgemäß ist damit zu rechnen, dass Besucher, die an Kontrollstellen zurückgewiesen werden, dies nicht in allen Fällen klaglos hinnehmen werden. Es ist nicht ausgeschlossen, dass es zu einer Eskalation an Kontrollpunkten kommen kann. Es empfiehlt sich deshalb, bereits im Vorfeld solcher Veranstaltungen auf der Basis der in aller Regel langjährigen Erfahrungen zwischen Ortspolizeibehörde, Veranstalter und ggf. staatlicher Polizei abzuklären, wie mit einer solchen Eskalation umgegangen werden soll. Dabei sollte auch geklärt werden, ob „im Rückraum“ Polizei zur Verfügung steht und falls ja, in welcher Stärke.
Dieses Brauchtum ist ein fester Bestandteil des gesellschaftlichen Jahreslaufes ist. Die Schwäbisch-Alemannische Fastnacht ist Teil des immateriellen Kulturerbes und als solches besonders schützenswert. In der aktuellen CoronaVO wurde eine der aktuellen Infektionslage entsprechende Regelung gefunden, die nicht Fastnachtsveranstaltungen komplett ausschließt, sondern die es vielmehr ermöglicht, unter Einhaltung bestimmter Vorgaben manche traditionelle Veranstaltung rechtssicher planen und unter infektiologischen Gesichtspunkte vertretbar durchführen zu können. Für die veranstaltenden Narrenzünfte in unseren Städten und Gemeinden bedeutet die Planung und Durchführung von Brauchtumsfesten unter Coronabedingungen gleichwohl leider einen ungleich höheren Aufwand als zu „normalen“ Zeiten.
Gemeinde Nufringen
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