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Aktuell veröffentlicht - Ortsrecht - Amtliche Bekanntmachungen:
Öffentliche Bekanntmachung der Bebauungspläne „Hinterer Steig Süd“ und „Gansäcker“ in Nufringen
Gemeinde Nufringen
Öffentliche Bekanntmachung
Inkrafttreten des Bebauungsplans mit örtlichen Bauvorschriften
Wohngebiet „Hinterer Steig Süd“
Der Gemeinderat der Gemeinde Nufringen hat am 11.11.2024 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Hinterer Steig Süd“ mit Planzeichnung, Textteil sowie der Begründung mit Umweltbericht jeweils in der Fassung vom 15.10.2024 sowie die gemäß § 74 Landesbauordnung (LBO) aufgestellten örtlichen Bauvorschriften in der Fassung vom 15.10.2024 nach § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) i. V. m. § 4 Gemeindeordnung (GemO) als jeweils selbstständige Satzung beschlossen.
Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB treten der Bebauungsplan und die Satzung über örtliche Bauvorschriften „Hinterer Steig Süd“ mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Maßgebend sind die Planzeichnung, der Textteil mit den planungsrechtlichen Festsetzungen und der Satzung über örtliche Bauvorschriften, die Begründung einschließlich dem Umweltbericht mit Eingriffs- / Ausgleichsbilanzierung, jeweils mit Stand vom 15.10.2024.
Die Lage und der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften ergeben sich aus dem nachstehenden unmaßstäblichen Lageplan.
Einsehbarkeit der Planunterlagen
Der in Kraft gesetzte Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften sowie die Begründung einschließlich Umweltbericht, jeweils in der Fassung vom 15.10.2024 können auf der Homepage der Gemeinde Nufringen eingesehen werden unter
https://www.nufringen.de/de/wirtschaft-bauen/bauen-werte/bebauungsplaene.
Außerdem können die Planunterlagen im Rathaus der Gemeinde Nufringen, Hauptstraße 28, 71154 Nufringen, während der üblichen Öffnungszeiten von Jedermann eingesehen werden und Jedermann kann über den Inhalt auf Verlangen Auskunft erhalten.
Ergänzend können folgende vorliegende umweltbezogene Unterlagen und Gutachten eingesehen werden:
- Vorprüfung des Einzelfalls vom 16.02.2014, Kommunalentwicklung
- Relevanzprüfung zum Artenschutz vom 10.07.2020, Büro StadtLandFluss, Nürtingen
- Faunistische Untersuchung unter Berücksichtigung des speziellen Artenschutzes vom 03.05.2021 / 26.05.2023, Büro StadtLandFluss, Nürtingen
- Verkehrsuntersuchung Bebauungsplan „Hinterer Steig Süd“ mit Anlagen, 09.06.2023, Büro Modusconsult, Karlsruhe
- Ergänzende Stellungnahme zur Verkehrsuntersuchung Bebauungsplan „Hinterer Steig Süd“, 14.03.2024, Büro Modus Consult, Karlsruhe
- Baugrunduntersuchung Erschließungsgebiet „Hinterer Steig Süd“ und „Gansäcker“ in Nufringen vom 05.08.2021, Büro BGU, Deckenpfronn
- Bodenschutzkonzept nach DIN 19639, April 2024, Büro BU – Bodenschutz & Umwelt GmbH, Nürtingen
- Einfluss der geplanten Neubebauung auf die Hochwasser-Situation unterstrom (Verdolung Wehlinger Graben) und Optimierung des erforderlichen Rückhalteraums, Erläuterungsbericht, April 2021, Wald+Corbe Consulting GmbH, Hügelsheim
Hinweis
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1-3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg gilt der Bebauungsplan - sofern er unter der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist - ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Bebauungsplans verletzt worden sind,
2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Nufringen, den 18.11.2024
Ingolf Welte
Bürgermeister
Gemeinde Nufringen
Öffentliche Bekanntmachung
Inkrafttreten des Bebauungsplans mit örtlichen Bauvorschriften
Wohngebiet „Gansäcker“
Der Gemeinderat der Gemeinde Nufringen hat am 11.11.2024 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Gansäcker“ mit Planzeichnung, Textteil sowie der Begründung mit Umweltbericht jeweils in der Fassung vom 15.10.2024 sowie die gemäß § 74 Landesbauordnung (LBO) aufgestellten örtlichen Bauvorschriften in der Fassung vom 15.10.2024 nach § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) i. V. m. § 4 Gemeindeordnung (GemO) als jeweils selbstständige Satzung beschlossen.
Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB treten der Bebauungsplan und die Satzung über örtliche Bauvorschriften „Gansäcker“ mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Maßgebend sind die Planzeichnung, der Textteil mit den planungsrechtlichen Festsetzungen und der Satzung über örtliche Bauvorschriften, die Begründung einschließlich dem Umweltbericht mit Eingriffs- / Ausgleichsbilanzierung, jeweils mit Stand vom 15.10.2024.
Die Lage und der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften ergeben sich aus dem nachstehenden unmaßstäblichen Lageplan.
Einsehbarkeit der Planunterlagen
Der in Kraft gesetzte Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften sowie die Begründung einschließlich Umweltbericht, jeweils in der Fassung vom 15.10.2024 können auf der Homepage der Gemeinde Nufringen eingesehen werden unter
https://www.nufringen.de/de/wirtschaft-bauen/bauen-werte/bebauungsplaene.
Außerdem können die Planunterlagen im Rathaus der Gemeinde Nufringen, Hauptstraße 28, 71154 Nufringen, während der üblichen Öffnungszeiten von Jedermann eingesehen werden und Jedermann kann über den Inhalt auf Verlangen Auskunft erhalten.
Ergänzend können folgende vorliegende umweltbezogene Unterlagen und Gutachten eingesehen werden:
- Relevanzprüfung zum Artenschutz vom 10.07.2020, Büro StadtLandFluss, Nürtingen
- Faunistische Untersuchung unter Berücksichtigung des speziellen Artenschutzes vom 03.05.2021 / 26.05.2023, Büro StadtLandFluss, Nürtingen
- Verkehrsuntersuchung Bebauungsplan „Gansäcker“ mit Anlagen, 09.06.2023, Büro Modusconsult, Karlsruhe
- Ergänzende Stellungnahme zur Verkehrsuntersuchung Bebauungsplan „Gansäcker“, 14.03.2024, Büro Modus Consult, Karlsruhe
- Baugrunduntersuchung Erschließungsgebiet „Hinterer Steig Süd“ und „Gansäcker“ in Nufringen vom 05.08.2021, Büro BGU, Deckenpfronn
- Bodenschutzkonzept nach DIN 19639, April 2024, Büro BU – Bodenschutz & Umwelt GmbH, Nürtingen
- Einfluss der geplanten Neubebauung auf die Hochwasser-Situation unterstrom (Verdolung Wehlinger Graben) und Optimierung des erforderlichen Rückhalteraums, Erläuterungsbericht, April 2021, Wald+Corbe Consulting GmbH, Hügelsheim
Hinweis
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1-3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg gilt der Bebauungsplan - sofern er unter der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist - ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Bebauungsplans verletzt worden sind,
2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Nufringen, den 18.11.2024
Ingolf Welte
Bürgermeister
Gemeinde Nufringen
Hauptstraße 28
71154 Nufringen
Fon: 07032 9680-0
Fax: 07032 9680-60
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