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Nachstehend finden Sie die Übersicht der Steuern, Gebühren und Abgaben der Gemeinde Nufringen.
Hinweis: Wird die jeweilige Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, entstehen zusätzliche Nebenforderungen wie Mahngebühren und Säumniszuschläge. Um dies zu vermeiden, können Sie am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen.
Tipp: Die Teilnahme am Abbuchungsverfahren hilft, unsere Verwaltung zu rationalisieren und somit wirtschaftlich zu arbeiten.
Auch für Sie ist die Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandates vorteilhaft:
Formular SEPA-Lastschriftverfahren
Erreichbarkeiten: Zu den regulären Öffnungszeiten oder nach vorheriger Terminvereinbarung.
Zu den direkten Ansprechpartnern: Ämter und Miarbeiter
In seiner Sitzung am 15. November 2024 hat der gemeinsame Gutachterausschuss Oberes Gäu (GuA Gäu) die Zweite Wertfortschreibung der Bodenrichtwerte zum steuerlichen Hauptfeststellungszeitpunkt zum Stichtag 01.01.2022 (LGrStG vom 04.11.2020) für die acht Gemeinden Bondorf, Deckenpfronn, Gärtringen, Gäufelden, Herrenberg, Jettingen, Mötzingen und Nufringen beschlossen und eine Pressemitteilung versandt.
Maßgeblich für Grundsteuerreform
Dieses Jahr hat der Gutachterausschuss Oberes Gäu keine „umfangreiche“ Bodenrichtwertkarte nach §196 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen, sondern die Zweite Wertfortschreibung der Steuerkarte nach LGrStG.
Hierbei werden keine Bodenwerte fortgeschrieben, sondern es sind ausschließlich Qualitätsänderungen zu berücksichtigen.
Bei der Zweiten Wertfortschreibung zum steuerlichen Hauptfeststellungszeitpunkt rückwirkend zum Stichtag 01.01.2022, handelt es sich um eine Fortschreibung der im Jahr 2022 beschlossenen Bodenrichtwertkarte, die für die Grundsteuer herangezogen wird.
Diese sogenannte Steuerkarte ist gemäß Vorgabe der Oberfinanzdirektion (OFD) bis zum nächsten Hauptfeststellungszeitpunkt 01.01.2029 jährlich rückwirkend zum Stichtag 01.01.2022 fortzuschreiben.
Hierbei werden Korrekturen und Fortschreibungen dokumentiert und retrograd, also rückwirkend, zum Stichtag berechnet. Insbesondere Qualitätsänderungen des Grund und Bodens müssen bei der Wertfortschreibung der Steuerkarte berücksichtigt werden.
So wird beispielsweise aus Grünland Bauerwartungsland, wenn die Gemeinde Planungsaktivitäten für ein Neubaugebiet aufnimmt.
Es kann aber auch aus Bauerwartungsland Grünland werden, wenn Planungsaktivitäten aufgegeben werden.
Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass alle Änderungen der Steuerkarte für die Grundsteuer relevant sind.
D.h. die geänderten Zonen bzw. deren Bodenrichtwerte müssen für die Berechnung der Grundsteuer herangezogen werden.
Umfangreiche Zonale Bodenrichtwertbefahrungen
Der Gutachterausschuss Oberes Gäu informiert darüber, dass im gesamten Zuständigkeitsgebiet umfangreiche Vor-Ort-Befahrungen und –Begehungen stattgefunden haben.
Dadurch war es möglich flächendeckend die örtlichen Gegebenheiten mit der Bodenrichtwertkarte und den baurechtlichen Rahmenbedingungen abzugleichen und entsprechend anzupassen.
Richtwertgrundstücke ausschlaggebend
Die Bodenrichtwerte beziehen sich auf sogenannte Richtwertgrundstücke innerhalb der Bodenrichtwertzonen.
Das bedeutet, dass immer der Bodenrichtwert des Richtwertgrundstücks in der jeweiligen Zone, in der sich das zu bewertende bzw. das zu veranlagenden Grundstück befindet, maßgebend ist.
Abweichende individuelle Grundstücksmerkmale werden für die Feststellungserklärung nicht berücksichtigt.
So ist es beispielsweise unerheblich, ob ein Grundstück durch Baulasten oder eingetragene Rechte & Belastungen im Grundbuch eingeschränkt ist.
Die Bodenrichtwerte resultieren aus der Auswertung der notariell geschlossenen Kaufverträge und spiegeln die tatsächlich bezahlten Kaufpreise wider.
Ein anderer Wert des Grundstücks kann lediglich auf Antrag angesetzt werden, wenn der durch ein qualifiziertes Gutachten nachgewiesene tatsächliche Wert des Grund und Bodens zum Zeitpunkt der Hauptfeststellung mehr als 30 Prozent vom Wert des Richtwertgrundstücks abweicht.
Alle Werte online abrufen
Ab sofort können die Karten der Zweiten Wertfortschreibung zum steuerlichen Hauptfeststellungszeitpunkt der jeweiligen Gemarkung im PDF-Format unter www.herrenberg.de/bodenrichtwertkarten eingesehen werden.
Darüber hinaus sind die Bodenrichtwerte im Bodenrichtwertportal des Landes Baden-Württemberg unter www.gutachterausschuesse-bw.de/borisbw zu finden.
Für einen Einblick in die Fortschreibung, muss aktiv die Grundsteuer B aufgerufen werden.
Um Missverständnisse und Fehlinterpretationen zu vermeiden, werden zusätzliche Informationen zur Handhabung der Karte und Erläuterungen zu den Bodenrichtwerten geboten.
Finanzbehörden sind Ansprechpartner
Der Gemeinsame Gutachterausschuss Oberes Gäu weist darauf hin, dass für die Erhebung der Grundsteuer die Finanzbehörden zuständig sind.
Auskünfte und Beratungen zur Grundsteuer kann der Gutachterausschuss nicht leisten.
Die Finanzverwaltung stellt weitere Informationen zur Grundsteuerreformüber über das Internetportal www.grundsteuer-bw.de zur Verfügung.
Gemeinde Nufringen
Hauptstraße 28
71154 Nufringen
Fon: 07032 9680-0
Fax: 07032 9680-60
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Rathaus - Geänderte Öffnungszeiten seit Montag, 06. Juli 2020:
Um Wartezeiten zu vermeiden, können Sie gerne donnerstags oder freitags einen Wunschtermin zu vereinbaren.
Montags und dienstags sind längere Wartezeiten möglich
Montag: Besuch ohne Termin möglich
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Dienstag: Besuch ohne Termin möglich
Zeitraum: 09:00 – 12:00 Uhr und 14:00 – 16:00 Uhr
Donnerstag: Besuch nur nur nach rechtzeitiger Terminvereinbarung
Zeitraum: 09:00 – 18:00 Uhr für Ihren Wunschtermin
Freitag: Besuch nur nach rechtzeitiger Terminvereinbarung
Zeitraum: 09:00 – 12:00 Uhr für Ihren Wunschtermin
Wunschtermin:
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Friedhof 07032 968031
Finanzen/Steuern 07032 968049
Durch eine vorherige Terminvereinbarung können längere Bearbeitungszeiten vermieden werden, da erforderliche Akten bereits geholt und für Sie bereitgehalten werden können.
Gerne können Sie sich auch per E-Mail an uns wenden: gemeinde@nufringen.de