Gemeinde Nufringen

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Die Steuern & Gebühren in der Übersicht

 

Nachstehend finden Sie die Übersicht der Steuern, Gebühren und Abgaben der Gemeinde Nufringen.

 


 

Hinweis: Wird die jeweilige Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, entstehen zusätzliche Nebenforderungen wie Mahngebühren und Säumniszuschläge. Um dies zu vermeiden, können Sie am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen.

 

Tipp: Die Teilnahme am Abbuchungsverfahren hilft, unsere Verwaltung zu rationalisieren und somit wirtschaftlich zu arbeiten.

 

Auch für Sie ist die Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandates vorteilhaft:

  • geringere Bankgebühren
  • kein Überwachen der Zahlungstermine
  • kein Ausfüllen von Überweisungsbelegen
  • der Weg zur Gemeindekasse entfällt
  • keine Mahnung mit Mahngebühren
  • keine Säumniszuschläge
  • keine Nachteile, da Sie das uns erteilte Lastschriftmandat jederzeit und ohne Angabe von Gründen widerrufen können.

 

Formular SEPA-Lastschriftverfahren

Grund- und Gewerbesteuer gültig bis 01.01.2025

Hebesatz Grundsteuer A390 v.H.
Hebesatz Grundsteuer B360 v.H.
Hebesatz Gewerbesteuer360 v.H.

 

Bitte zahlen Sie bargeldlos.

Der zu zahlende Steuerbetrag ergibt sich aus dem letzten Jahressteuerbescheid oder dem zuletzt an den Steuerpflichtigen ergangenen Änderungsbescheid.

Wird die jeweilige Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, entstehen zusätzliche Nebenforderungen wie Mahngebühren und Säumniszuschläge. Um dies zu vermeiden, können Sie am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen.

Gerne können Sie uns mit dem nachstehenden Formular ein SEPA-Basislastschriftmandat erteilen:

Formular SEPA-Basislastschriftmandat

Grund- und Gewerbesteuer gültig ab 01.01.2025

Hebesatz Grundsteuer A350 v.H.
Hebesatz Grundsteuer B180 v.H.
Hebesatz Gewerbesteuer360 v.H.

Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer - Hebesatzung ab 01.01.2025

 

Bitte zahlen Sie bargeldlos.

Der zu zahlende Steuerbetrag ergibt sich aus dem letzten Jahressteuerbescheid oder dem zuletzt an den Steuerpflichtigen ergangenen Änderungsbescheid.

Wird die jeweilige Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, entstehen zusätzliche Nebenforderungen wie Mahngebühren und Säumniszuschläge. Um dies zu vermeiden, können Sie am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen.

Gerne können Sie uns mit dem nachstehenden Formular ein SEPA-Basislastschriftmandat erteilen:

Formular SEPA-Basislastschriftmandat

Hundesteuer

1. Hund, jährlich  144,00 €
je weiterem Hund, jährlich  288,00 €
Zwingersteuer, jährlich  432,00 €
1. Kampfhund oder gefährlichem Hund, jährlich  720,00 €
je weiterem Kampfhund oder gefährlichem Hund, jährlich1.440,00 €

Wasser und Abwasser

  • Wasserversorgungsbeitrag
    2,80 Euro/m² Nutzungsfläche zzgl. 7 % MwSt.
  • Verbrauchswassergebühr
    2,45 Euro/m³ zzgl. 7 % MwSt.
Abwassergebühren
Schmutzwassergebühr je m³2,32 €
Niederschlagswassergebühr je m²0,49 €
Abwasserbeitrag
Kanal: je m² Nutzungsfläche4,85 €
Kläranlage: je m² Nutzungsfläche1,35 €

Kontakt - Kämmerei

 

Erreichbarkeiten: Zu den regulären Öffnungszeiten oder nach vorheriger Terminvereinbarung.


 

Zu den direkten Ansprechpartnern: Ämter und Miarbeiter

Zweite Wertfortschreibung der Bodenrichtwerte zum steuerlichen Hauptfeststellungszeitpunkt wurde beschlossen

In seiner Sitzung am 15. November 2024 hat der gemeinsame Gutachterausschuss Oberes Gäu (GuA Gäu) die Zweite Wertfortschreibung der Bodenrichtwerte zum steuerlichen Hauptfeststellungszeitpunkt zum Stichtag 01.01.2022 (LGrStG vom 04.11.2020) für die acht Gemeinden Bondorf, Deckenpfronn, Gärtringen, Gäufelden, Herrenberg, Jettingen, Mötzingen und Nufringen beschlossen und eine Pressemitteilung versandt.

Maßgeblich für Grundsteuerreform

Dieses Jahr hat der Gutachterausschuss Oberes Gäu keine „umfangreiche“ Bodenrichtwertkarte nach §196 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen, sondern die Zweite Wertfortschreibung der Steuerkarte nach LGrStG.

Hierbei werden keine Bodenwerte fortgeschrieben, sondern es sind ausschließlich Qualitätsänderungen zu berücksichtigen.

Bei der Zweiten Wertfortschreibung zum steuerlichen Hauptfeststellungszeitpunkt rückwirkend zum Stichtag 01.01.2022, handelt es sich um eine Fortschreibung der im Jahr 2022 beschlossenen Bodenrichtwertkarte, die für die Grundsteuer herangezogen wird.

Diese sogenannte Steuerkarte ist gemäß Vorgabe der Oberfinanzdirektion (OFD) bis zum nächsten Hauptfeststellungszeitpunkt 01.01.2029 jährlich rückwirkend zum Stichtag 01.01.2022 fortzuschreiben.

Hierbei werden Korrekturen und Fortschreibungen dokumentiert und retrograd, also rückwirkend, zum Stichtag berechnet. Insbesondere Qualitätsänderungen des Grund und Bodens müssen bei der Wertfortschreibung der Steuerkarte berücksichtigt werden.

So wird beispielsweise aus Grünland Bauerwartungsland, wenn die Gemeinde Planungsaktivitäten für ein Neubaugebiet aufnimmt.

Es kann aber auch aus Bauerwartungsland Grünland werden, wenn Planungsaktivitäten aufgegeben werden.

Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass alle Änderungen der Steuerkarte für die Grundsteuer relevant sind.

D.h. die geänderten Zonen bzw. deren Bodenrichtwerte müssen für die Berechnung der Grundsteuer herangezogen werden.

Umfangreiche Zonale Bodenrichtwertbefahrungen

Der Gutachterausschuss Oberes Gäu informiert darüber, dass im gesamten Zuständigkeitsgebiet umfangreiche Vor-Ort-Befahrungen und –Begehungen stattgefunden haben.

Dadurch war es möglich flächendeckend die örtlichen Gegebenheiten mit der Bodenrichtwertkarte und den baurechtlichen Rahmenbedingungen abzugleichen und entsprechend anzupassen.

Richtwertgrundstücke ausschlaggebend

Die Bodenrichtwerte beziehen sich auf sogenannte Richtwertgrundstücke innerhalb der Bodenrichtwertzonen.

Das bedeutet, dass immer der Bodenrichtwert des Richtwertgrundstücks in der jeweiligen Zone, in der sich das zu bewertende bzw. das zu veranlagenden Grundstück befindet, maßgebend ist.

Abweichende individuelle Grundstücksmerkmale werden für die Feststellungserklärung nicht berücksichtigt.

So ist es beispielsweise unerheblich, ob ein Grundstück durch Baulasten oder eingetragene Rechte & Belastungen im Grundbuch eingeschränkt ist.

Die Bodenrichtwerte resultieren aus der Auswertung der notariell geschlossenen Kaufverträge und spiegeln die tatsächlich bezahlten Kaufpreise wider.

Ein anderer Wert des Grundstücks kann lediglich auf Antrag angesetzt werden, wenn der durch ein qualifiziertes Gutachten nachgewiesene tatsächliche Wert des Grund und Bodens zum Zeitpunkt der Hauptfeststellung mehr als 30 Prozent vom Wert des Richtwertgrundstücks abweicht.

Alle Werte online abrufen

Ab sofort können die Karten der Zweiten Wertfortschreibung zum steuerlichen Hauptfeststellungszeitpunkt der jeweiligen Gemarkung im PDF-Format unter www.herrenberg.de/bodenrichtwertkarten eingesehen werden.

Darüber hinaus sind die Bodenrichtwerte im Bodenrichtwertportal des Landes Baden-Württemberg unter www.gutachterausschuesse-bw.de/borisbw zu finden.

Für einen Einblick in die Fortschreibung, muss aktiv die Grundsteuer B aufgerufen werden.

Um Missverständnisse und Fehlinterpretationen zu vermeiden, werden zusätzliche Informationen zur Handhabung der Karte und Erläuterungen zu den Bodenrichtwerten geboten.

Finanzbehörden sind Ansprechpartner

Der Gemeinsame Gutachterausschuss Oberes Gäu weist darauf hin, dass für die Erhebung der Grundsteuer die Finanzbehörden zuständig sind.

Auskünfte und Beratungen zur Grundsteuer kann der Gutachterausschuss nicht leisten.

Die Finanzverwaltung stellt weitere Informationen zur Grundsteuerreformüber über das Internetportal www.grundsteuer-bw.de zur Verfügung.

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Kontakt

Gemeinde Nufringen
Hauptstraße 28
71154 Nufringen
Fon: 07032 9680-0
Fax: 07032 9680-60
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Öffnungszeiten

Rathaus - Geänderte Öffnungszeiten seit Montag, 06. Juli 2020:

Um Wartezeiten zu vermeiden, können Sie gerne donnerstags oder freitags einen Wunschtermin zu vereinbaren.

Montags und dienstags sind längere Wartezeiten möglich

 

Montag: Besuch ohne Termin möglich

Zeitraum: 09:00 – 12:00 Uhr

 

Dienstag: Besuch ohne Termin möglich

Zeitraum: 09:00 – 12:00 Uhr und 14:00 – 16:00 Uhr

 

Donnerstag: Besuch nur nur nach rechtzeitiger Terminvereinbarung

Zeitraum: 09:00 – 18:00 Uhr für Ihren Wunschtermin

 

Freitag: Besuch nur nach rechtzeitiger Terminvereinbarung

Zeitraum: 09:00 – 12:00 Uhr für Ihren Wunschtermin

 

Wunschtermin:

Um Wartezeiten zu vermeiden, können Sie für Ihr Anliegen gerne auch vorab unter den folgenden Telefonnummern einen Termin vereinbaren:

Service-Büro 07032 968021, 968023 oder 968024

Bürgermeister 07032 968051

Standesamt 07032 968052

Rente 07032 968052

Bauanträge 07032 968031

Kinderbetreuung 07032 968025

Ordnungsamt 07032 968036

Ortsbauamt 07032 968033

Friedhof 07032 968031

Finanzen/Steuern 07032 968049

Durch eine vorherige Terminvereinbarung können längere Bearbeitungszeiten vermieden werden, da erforderliche Akten bereits geholt und für Sie bereitgehalten werden können.

Gerne können Sie sich auch per E-Mail an uns wenden: gemeinde@nufringen.de