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An dieser Stelle und über die Nufringer APP veröffentlichen wir aktuelle Mitteilungen.
Die Bekämpfung häuslicher Gewalt ist ein wichtiges Anliegen der Landesregierung Baden-Württemberg. Mit dem Platzverweisverfahren "Rote Karte für Gewalttäter" hat Baden-Württemberg ein wirksames Konzept gegen Gewalt im sozialen Nahraum entwickelt.
Nach dem Verursacherprinzip muss der Täter und nicht – wie früher üblich – dass Opfer die Wohnung verlassen. Der Schutz des Strafrechts endet nicht an der Wohnungstür. Hinter dem Begriff "Gewalt im sozialen Nahraum" verbirgt sich eine breite Palette zumeist strafrechtlich bedeutsamer Verhaltensweisen bis hin zu massiven Gewaltdelikten.
Insbesondere folgende Straftaten kommen in Betracht:
Das Platzverweisverfahren ist eine Gesamtkonzeption und besteht aus den Elementen der
Mit dem polizeilichen Platzverweis wird der Täter verpflichtet, die gemeinsam mit dem Tatopfer bewohnte Wohnung und den unmittelbar angrenzenden Bereich zu verlassen und sich für einen bestimmten Zeitraum von ihr fernzuhalten. Neben der Beschlagnahme der Hausschlüssel können erforderlichenfalls auch ein Rückkehrverbot und ein Annäherungsverbot, beispielsweise für die Umgebung der gemeinsamen Wohnung oder den Arbeitsplatz des Opfers sowie für Kindergarten und Schule, ausgesprochen werden.
Rechtsgrundlage für einen Platzverweis ist § 27a Polizeigesetz (Platzverweis, Aufenthaltsverbot, Wohnungsvereis, Rückkehrverbot, Annäherungsverbot).
Voraussetzungen für einen Wohnungsverweis sind:
Ablauf des Platzverweises
Für den Erlass von Platzverweisen ist grundsätzlich die Ortspolizeibehörde (das Ordnungsamt) zuständig. Deshalb sollte eine erfolgte oder zu erwartende Tätlichkeit (Bedrohung) sofort der Polizei oder dem Ordnungsamt gemeldet werden.
Hinweis: Auch, wenn die Polizei nicht vor Ort beim Opfer war, kann direkt beim Ordnungsamt ein Platzverweis erwirkt werden.
Dauer des Platzverweises
Wie lange die gefährdende Person die Wohnung nicht betreten darf, entscheidet das Ordnungsamt beziehungsweise die Polizei je nach Gefährdung im Einzelfall. In den meisten Fällen dauert der Platzverweis 14 Tage.
Sonstiges:
Sind auch Kinder von der Situation betroffen, wird das Jugendamt benachrichtigt.
Bei unzumutbaren Belästigungen kann das Familiengericht Schutzanordnungen erlassen. Unzumutbare Belästigungen sind das ständige Verfolgen und Beobachten, Telefonterror oder Belästigungen über verschiedene Nachrichtenwege.
Der Wunsch der Frau, einen Platzverweis wieder aufzuheben, wird angesichts der erfolgten Tätlichkeiten erst nach sorgfältiger und kritischer Prüfung zu einer vorzeitigen Aufhebung führen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Opfer sich in besonderen Zwangssituationen befinden können, wodurch sie sich auf eine vorschnelle Rückkehr ihres gewalttätigen Partners einlassen.
Weitere Informationen und Beratung:
Eine Broschüre „Stark gegen häusliche Gewalt“ erhalten Sie im Servicebüro der Gemeinde Nufringen und Sie finden diese auf der Internetseite des Justizministeriums Baden-Württemberg (www.justiz-bw.de).
Die Broschüre des Ministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familien und Senioren „Informationen zum Wohnungsverweisverfahren in Fällen häuslicher Gewalt" erhält ebenfalls weitere Informationen.
Seit 2012 gibt es das bundesweite Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Dieses bietet Betroffenen die Möglichkeit, sich zu jeder Zeit anonym, kompetent und sicher beraten zu lassen. Ob Gewalt in Ehe und Partnerschaft, sexuelle Übergriffe und Vergewaltigung sowie Stalking, Zwangsprostitution oder Genitalverstümmelung – Beraterinnen stehen hilfesuchenden Frauen zu allen Formen der Gewalt vertraulich zur Seite und leiten Sie auf Wunsch an die passende Unterstützungseinrichtung vor Ort weiter. Der Anruf unter der Rufnummer 08000 116 016 und die Beratung sind kostenlos.
Auf der Internetseite www.hilfetelefon.de erhalten Sie über das Hilfetelefon weitere Informationen.
Kontaktpersonen
Gemeinde Nufringen
Hauptstraße 28
71154 Nufringen
Fon: 07032 9680-0
Fax: 07032 9680-60
E-Mail schreiben