Viele Fragen zum Masernschutz werden
hier beantwortet.
- Das Kind/ der Jugendliche möchte in die Schule (keine Schulpflicht) oder in die Kita
Die Kinder und Jugendlichen müssen grundsätzlich vor Aufnahme in die Schule oder in die Kita einen Nachweis über einen ausreichenden Masernschutz vorlegen. Vor der Aufnahme muss für geflüchtete ukrainische Kinder und Jugendliche in Baden-Württemberg mindestens die erste Masernimpfung erfolgt sein. Die zweite Masernschutzimpfung ist nach vier Wochen nachzuholen. Wird die zweite Impfung nicht nachgeholt, dürfen die Kinder die Einrichtung nicht mehr besuchen. Die Schule oder Kita muss die Kinder und Jugendlichen ohne vollständigen Impfschutz, also auch die Kinder mit nur einer Impfung bei Aufnahme, an das Gesundheitsamt melden.
- Das Kind/ der Jugendliche muss die Schule besuchen (Schulpflicht)
Kinder und Jugendliche, die der Schulpflicht unterliegen und keinen Nachweis über einen ausreichenden Masernschutz vorlegen, dürfen trotzdem in die Schule. Die Schule muss den fehlenden Nachweis allerdings an das Gesundheitsamt melden.
Es müssen mindestens zwei Masern-Schutzimpfungen (Ausnahme siehe Punkt II.) oder ein ärztliches Zeugnis über eine ausreichende Immunität gegen Masern nachgewiesen werden. Die Immunität kann auch durch einen Bluttest (sog. Titerbestimmung) festgestellt werden. Liegt eine medizinische Kontraindikation vor, muss diese durch ein ärztliches Attest nachgewiesen werden. Die Kosten für ein ärztliches Attest und die Titerbestimmung müssen jedoch in der Regel selbst bezahlt werden.
- Wo kann ich mich gegen Masern impfen lassen?
Kinder und Jugendliche, die in den Landeserstaufnahmestellen untergebracht sind, erhalten dort ein Impfangebot gegen Masern. Kinder und Jugendliche, die in Privathaushalten oder Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Flüchtlingen auf Ebene der Stadt- und Landkreise und Kommunen unterkommen, können sich bei den niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten impfen lassen. Weitere Auskünfte zur Übernahme der Kosten und zum Leistungsanspruch nach Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) geben die Sozialämter der Kreise und Kommunen.
- Woher bekomme ich weitere Informationen zu Impfungen?
Den Impfkalender in vielen verschiedenen Sprachen finden Sie hier.
Weitere Informationen, auch zur Corona-Schutzimpfung, zum Masernschutzgesetz und zu Tuberkulose, finden Sie hier.
Zusätzliche Informationen, auch zu Gesundheitsthemen, finden Sie hier.