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Berichte und Bekanntgaben der Gemeindeverwaltung finden Sie
Grund- und Gewerbesteuer 1. Quartal 2025
Fälligkeit Quartalszahler 1. Quartal 2025
Erste Rate der Gewerbe- und Grundsteuern 2025 wird fällig
Am 15. Februar 2025 werden die vierteljährlichen Vorauszahlungsraten der Grundsteuer und der Gewerbesteuer für das 1. Quartal 2025 fällig.
Der zu zahlende Steuerbetrag ergibt sich aus dem letzten Jahressteuerbescheid oder dem zuletzt an den Steuerpflichtigen ergangenen Änderungsbescheid.
Wird die jeweilige Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, entstehen zusätzliche Nebenforderungen, wie Mahngebühren und Säumniszuschläge.
Um dies zu vermeiden, können Sie am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen.
Die Teilnahme am Abbuchungsverfahren hilft, unsere Verwaltung zu rationalisieren und somit Steuergelder zu sparen. Auch für Sie ist die Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandates vorteilhaft:
- geringere Bankgebühren
- kein Überwachen der Zahlungstermine
- kein Ausfüllen von Überweisungsbelegen
- der Weg zur Gemeindekasse entfällt
- keine Mahnung mit Mahngebühren
- keine Säumniszuschläge
- keine Nachteile, da Sie das uns erteilte Lastschriftmandat jederzeit und ohne Angabe von Gründen widerrufen können.
Gerne können Sie uns mit dem nachstehenden Formular ein SEPA-Basislastschriftmandat erteilen. Das Formular finden Sie auch auf unserer Homepage.
Das ausgefüllte und unterschriebene Formular können Sie uns per Post, per E-Mail (p.klitsch@nufringen.de) oder per Fax (Fax 9680-842) zusenden.
Bei Steuerpflichtigen, die bereits am Abbuchungsverfahren teilnehmen, werden die fälligen Beträge termingerecht zum 15. Februar 2025 von den angegebenen Konten abgebucht.
Für weitere Fragen steht Ihnen Frau Klitsch - unter Tel. 9680-42 - gerne zur Verfügung.
Seit 2020 werden für jede Gemarkung zwei PDF-Dateien erstellt. Zum einen die komplette Gemarkung und zum anderen der Ortskern als Ausschnitt in einem größeren Maßstab zur besseren Ansicht der Wohnbebauung. Darüber hinaus finden Sie die Bodenrichtwertkarten auch auf dem Bodenrichtwertportal des Landes Baden-Württemberg, BORIS-BW.
Maßgebliche Bodenrichtwerte von der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses Oberes Gäu für die Grundsteuer
Eine Besonderheit stellt die Bodenrichtwertkarte zum Stichtag 01.01.2022 dar. Sie beinhaltet nicht nur die Bodenrichtwerte gemäß § 196 BauGB Abs.1, sondern auch die Bodenrichtwerte für den steuerlichen Hauptfeststellungszeitpunkt zum Stichtag 01.01.2022 (LGrStG vom 01.11.2020). Diese Bodenrichtwerte sind maßgeblich für die künftige Grundsteuer, die ab 2025 neu bemessen wird. Zusätzlich zu den Bodenrichtwerten zum Stichtag 01.01.2023 wurde die erste Wertfortschreibung zum steuerlichen Hauptfeststellungszeitpunkt rückwirkend zum Stichtag 01.01.2022 beschlossen. Diese Wertfortschreibung finden Sie bei den Bodenrichtwertkarten der jeweiligen Gemeinde unter dem Punkt „Bodenrichtwerte zum Stichtag 01.01.2022“.
Einreichung eines Gutachtens möglich
Die Bodenrichtwerte in einer Gemeinde werden nicht von der Gemeinde selbst, sondern vom völlig unabhängigen Gutachterausschuss festgelegt. Dabei folgen die Gutachterausschüsse anerkannten Bewertungsmethoden und den gesetzlichen Vorgaben aus dem Baugesetzbuch und der Immobilienwertermittlungsverordnung. Die Gemeinden können dies selbstverständlich nicht beeinflussen. Bei ihrer Bewertung unterteilen die Gutachterausschüsse das Gemeindegebiet in verschiedene Bodenrichtwertzonen. Innerhalb einer solchen Zone liegen Grundstücke, die nach Art und Maß der Nutzung weitgehend übereinstimmen. Unterschiedliche Kaufpreise werden beispielsweise für Wohn- und Gewerbeflächen bezahlt und die Lage eines Grundstücks spiegelt sich in den Bodenrichtwerten wider. Je attraktiver die Lage, desto höher der Bodenrichtwert, desto wertvoller das Grundstück. Die Bodenrichtwertzonen sind so abzugrenzen, dass lagebedingte Wertunterschiede zwischen den Grundstücken, für die der Bodenrichtwert gelten soll, und dem Bodenrichtwertgrundstück grundsätzlich nicht mehr als 30 Prozent betragen.
Einwände gegenden Bodenrichtwert
Wenn Sie mit dem Bodenrichtwert für Ihr Grundstück nicht einverstanden sind, können Sie:
1. Sich Zur Klärung an den Gutachterausschuss wenden
Zunächst können Sie sich an den Gutachterausschuss wenden. Der Gutachterausschuss prüft dann den Sachverhalt. Er kann Ihnen erklären, wie er zu seiner Entscheidung über die Zonengrenze bzw. die Höhe des Bodenrichtwerts kam.
2. Ein Qualifiziertes Gutachten beauftragen
Alternativ können Sie beim Finanzamt einen Antrag stellen, dass dieses einen durch Gutachten nachgewiesenen geringeren Wert für Ihr Grundstück ansetzt. Ein besonderes Antragsformular braucht es dafür nicht. Damit das Finanzamt einen geringeren Wert berücksichtigen kann, können Sie dann das qualifizierte Gutachten vorlegen. Das muss noch nicht gemeinsam mit dem Antrag eingereicht werden, sondern kann auch später vorliegen. Ein solches Gutachten ist kostenpflichtig und kann vom Gutachterausschuss sowie den in § 38 Absatz 4 Satz 3 Landesgrundsteuergesetz genannten Personen ausgestellt werden. Damit der Bodenrichtwert für Ihr Grundstück geändert wird, muss das Gutachten einen um mehr als 30 Prozent geringeren tatsächlichen Wert des Grunds und Bodens nachweisen. Der Wert im Gutachten muss also deutlich vom festgelegten Bodenrichtwert abweichen. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn ein Grundstück wegen des Planungs- und Bebauungsrechts im Vergleich zu den übrigen Grundstücken der Bodenrichtwertzone nur eingeschränkt nutzbar ist. Die Anforderungen für das Gutachten können beispielsweise dem Merkblatt der Oberfinanzdirektion Karlsruhe entnommen werden. Das Finanzamt wird das Gutachten prüfen. Nur wenn die formalen und inhaltlichen Anforderungen erfüllt sind, kann das Finanzamt den geringeren Wert für die Besteuerung übernehmen. Bereits verschickte Bescheide werden nur dann von Amts wegen geändert, sie müssen hierfür nichts weiter tun. Der Wert aus dem Gutachten gilt ab dem Folgejahr Ihres Antrags. Deshalb ist wichtig, wann Sie den Antrag gestellt haben. Wann Sie Ihr Gutachten tatsächlich vorlegen, ist grundsätzlich zweitrangig. Der niedrigere Wert gilt bis zum Ende des Hauptfeststellungszeitraums.
Achtung, Sonderregelung zum Gutachten bis zum 30. Juni 2025 - Antrag auf Herabsetzung des Bodenrichtwerts:
Da die Reform der Grundsteuer für alle Eigentümerinnen und Eigentümer eine Umstellung bedeutet, gilt für die erste Hauptfeststellung der Grundsteuerwerte eine Sonderregelung: Wenn Sie das Gutachten bis zum 30. Juni 2025 beauftragen, wird es vom Finanzamt rückwirkend zum 1. Januar 2025 berücksichtigt – unabhängig davon wann Sie den Antrag beim Finanzamt gestellt oder das Gutachten eingereicht haben. Wichtig ist, dass das Auftragsdatum im Gutachten vermerkt ist. Ist der Grundsteuerwertbescheid nicht bestandskräftig (z.B. infolge eines beim Finanzamt zulässig eingelegten Einspruchs), können entsprechende Gutachten darüber hinaus so lange vorgelegt und rückwirkend berücksichtigt werden, bis vom Finanzamt über den Einspruch unanfechtbar entschieden ist.
Laut dem baden-württembergischen Finanzministerium können Betroffene auch danach noch im Jahr 2025 einen entsprechenden Antrag auf Herabsetzung der Bodenrichtwerte stellen. Wenn die formalen und inhaltlichen Anforderungen des Antrags erfüllt seien, werde das Finanzamt den entsprechend niedrigeren Wert der Steuerlast ansetzen und auf den Beginn des kommenden Kalenderjahres datieren - also 2026. Grundlage hierfür ist der Nachweis eines Gutachtens.
Änderung der Grundsteuer bei Eigentumswechsel:
Bei einem Eigentumswechsel ist weiterhin zu beachten, dass die Verpflichtung, für das Grundstück Grundsteuer zu bezahlen, nicht gleichzeitig mit der Übergabe an den neuen Eigentümer entfällt. Die Grundsteuer ist gesetzlich vorgegeben, eine Jahressteuer.
Änderung erst nach der Zurechnungsfortschreibung
Bei einem Eigentumswechsel darf die Umschreibung der Grundsteuer erst dann durch das Steueramt der Gemeinde Nufringen vorgenommen werden, wenn das Finanzamt zuvor den Grundbesitz dem neuen Eigentümer zugerechnet hat (Zurechnungsfortschreibung). Diese Zurechnung erfolgt in der Regel frühestens zum 01.01. des auf den Zeitpunkt des wirtschaftlichen Überganges folgenden Jahres. Ein Widerspruch gegen einen Steuerbescheid hat auch hier keine aufschiebende Wirkung, weshalb der Steuerbetrag trotzdem fristgerecht zu bezahlen ist. Der wirtschaftliche Übergang wird zumeist im Rahmen eines Kaufvertrages vereinbart, in der Regel bei Zahlung des Kaufpreises oder zu einem festgelegten Datum. Die im notariellen Vertrag betroffenen privatrechtlichen Vereinbarungen zum Übergang von Nutzen und Lasten berühren nicht die Grundsteuerpflicht der Voreigentümer.
Einspruch aufgrund Verfassungsmäßigkeit:
Frage und Antwort aus Veröffentlichung vom Bund der Steuerzahler 1/2/2025:
Ich habe gegen meinen Grundsteuerwertbescheid, den ich vom Finanzamt bekommen habe, rechtzeitig beim Finanzamt Einspruch aufgrund der Verfassungsmäßigkeit eingelegt. Warum bekomme ich jetzt trotzdem noch einen Grundsteuerbescheid mit Zahlungsaufforderung von der Kommune?: „Der Einspruch gegen den Grundsteuerbescheid ruht zwar. Dennoch läuft das Grundsteuererhebungsverfahren normal weiter. Will man dies verhindern, muss man beim Finanzamt zusätzlich zum Einspruch eine „Aussetzung der Vollziehung“ beantragen. Nur dann würde das weitere Verfahren vom Finanzamt gestoppt. Nach derzeitigen Informationen lehnen die Finanzämter Anträge auf Aussetzung der Vollziehung bei Einsprüchen wegen der Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer meistens ab." Ohne Stopp vom Finanzamt läuft das Grundsteuererhebungsverfahren normal weiter. Ein Widerspruch gegen einen Steuerbescheid hat auch hier keine aufschiebende Wirkung, weshalb der Steuerbetrag trotzdem fristgerecht zu bezahlen ist.. Einsprüche wegen grundsätzlicher Erwägungen, beispielsweise bei einem Zweifel bezüglich der Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer, müssen immer beim Finanzamt gegen den Grundlagenbescheid vorgebracht werden. Dies ist in diesem Fall der Grundsteuerwertbescheid bzw. Grundsteuermessbescheid.
Änderung, Anschrift und/oder Namen, falsche Angaben des Namens oder fehlerhafte Grundstücksbezeichnungen und sonstige Fragen:
Die Mitteilung von Anschriften- und Namensänderungen sowie die Information über falsche Grundstücksbezeichnungen kann per Brief, Telefax oder E-Mail an die
Gemeinde Nufringen
Steueramt
Hauptstraße 28
71154 Nufringen
Telefax: 07032-9680-842 / E-Mail: grundsteuer@nufringen.de
erfolgen.
Geben Sie bitte hierbei das Buchungszeichen oder das Aktenzeichen des Finanzamtes an.
Sollten noch Rückfragen oder weitere Unklarheiten bestehen, steht Ihnen das Steueramt gerne zur Verfügung.
Gemeinde Nufringen
Hauptstraße 28
71154 Nufringen
Fon: 07032 9680-0
Fax: 07032 9680-60
E-Mail schreiben