Gemeinde Nufringen

Seitenbereiche

Seiteninhalt

Alle Infos aus Ihrem Amtsblatt sind jetzt online

 

Ab sofort finden Sie alle Inhalte aus Ihrem Amtsblatt online unter https://nussbaumwelt.net/nm-nufringen.
Dort lesen Sie alle Bekanntmachungen, Events und Storys aus unserer Region.

Die Plattform dient als Knotenpunkt für eine lebendige Vernetzung zwischen Bürgern, Kommunen, Vereinen und Unternehmen.
Entdecken Sie die Vielfalt lokaler Initiativen und bleiben Sie auf dem Laufenden über Entwicklungen und Entscheidungen in unserer Kommune, die Ihren Alltag direkt beeinflussen.
Sie können Ihren Umkreis individuell anpassen und erhalten damit alle Nachrichten aus Regionen, die Sie wirklich interessieren. Damit wissen Sie immer Bescheid, was lokal und regional passiert.

Mit NUSSBAUM sind Sie nicht nur informiert, sondern auch eng mit Ihrer lokalen Gemeinschaft verbunden.

Probieren Sie es direkt aus!


 

Berichte und Bekanntgaben der Gemeindeverwaltung finden Sie

Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen

Immer wieder gehen bei der Gemeindeverwaltung Anzeigen wegen des unerlaubten Abbrennens von Feuerwerken in der Zeit vom 02. Januar bis 30. Dezember ein.
 
Aus diesem Grund geben wir folgende Hinweise:
Das Abrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II (handelsübliches Silvesterfeuerwerk) ist in der Zeit vom 02.01. bis 30.12. ohne Ausnahmegenehmigung oder eine entsprechende Erlaubnis nach der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz verboten.
Verstöße hiergegen werden als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet.
 
Ausnahmegenehmigungen sind möglich – Antrag erforderlich
In begründeten Ausnahmefällen kann eine Ausnahmegenehmigung zum Abbrennen eines Feuerwerks der Klasse II innerhalb dieses Zeitraums seitens der Gemeindeverwaltung erteilt werden. Begründete Ausnahmefälle können z. B. wichtige Familienfeiern (Hochzeiten, runde Geburtstage), Firmenjubiläen oder Volksfeste sein.
 
Eine Ausnahmegenehmigung ist beim Servicebüro der Gemeinde Nufringen mindestens 2 Wochen vorher zu beantragen.
 
Auch bei Erteilung einer entsprechenden Ausnahmegenehmigung bitten wir Sie, bereits im Vorfeld des Feuerwerks Vorkehrungen zu treffen, um Belästigungen der Nachbarschaft weitestgehend zu vermeiden. Informieren Sie bitterechtzeitig vorab Ihre Nachbarn über den besonderen Anlass.
 
Achten Sie bei der Auswahl der Feuerwerkskörper darauf, dass geräuscharme Feuerwerkskörper verwendet werden, denn Knallkörper und Kanonenschläge oder Raketen mit Knallsätzen werden nicht zugelassen.
Ein schönes Kleinfeuerwerk der Klasse II ist auch ohne die Ruhe in der Nachbarschaft wesentlich störende Knalleffekte möglich. Beispiele für solche geräuscharmen Feuerwerkskörper sind Römische Lichter, Vulkane, Sonnenräder, Fontänen, Bengalische Beleuchtung und Feuerwerksbatterien. Aber auch sogenannte „Schüttraketen“ mit geräuscharmem Schwarzpulvertreibsatz, bei denen die Leuchteffekte relativ sanft ausgeschüttet werden, gehören dazu.
 
Durch ein rücksichtsvolles Verhalten tragen Sie zu einem guten Miteinander bei, damit das Feuerwerk auch ist, was es sein sollte: Ausdruck der Lebensfreude.
Bitte beachten Sie die vorstehenden Hinweise und Vorschriften.