Gemeinde Nufringen

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Alle Infos aus Ihrem Amtsblatt sind jetzt online

 

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Berichte und Bekanntgaben der Gemeindeverwaltung finden Sie

Räum- und Streupflicht der Straßenanlieger

Was ist wann zu tun?
Die Pflichten zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege sind in der kommunalen Streupflichtsatzung unserer Gemeinde detailliert festgelegt. Diese kann entweder im Rathaus Nufringen oder unter dem folgenden Link im Internet eingesehen werden:
http://www.nufringen.de/de/gemeinde-politik/ortsrecht/satzungen-verordnungen/
 
Wenn es schneit und sich auf Fußgängerwegen Glätte bilden kann, sind die Straßenanlieger, sowohl Eigentümer als auch Mieter, Pächter und beauftragte Dienstleister gefordert.
Ihnen obliegt die Pflicht, Gehwege zu räumen und zu streuen. In Mietshäusern können die Vermieter die Räumpflicht auf die Mieter übertragen.
 
Zu räumen sind - ob durch Hausbesitzer oder einen beauftragten Mieter oder Dienstleister - neben den Gehwegen auch die Wege zum Hauseingang, (Tief-)Garage und zu den Mülltonnen. Es muss ein Durchkommen für Rettungs- und Notdienste sowie Müllabfuhr gewährleistet sein. Bei Straßen ohne Gehwege muss am Fahrbahnrand ein 1,20 Meter breiter Streifen für die Fußgänger geräumt werden. Bei Straßen mit einseitigem Gehweg besteht für die gegenüberliegende Straßenseite keine Sicherungspflicht.
 
Von

montags bis freitags muss bis 07.00 Uhr,

samstags bis 08.00 Uhr und an

Sonn- und Feiertagen bis 09.00 Uhr


geräumt und gestreut sein.
 
Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Glätte auftritt, ist unverzüglich zu räumen und zu streuen, bei Bedarf auch wiederholt.
Diese Pflicht endet um 20.00 Uhr.
 
Die geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende Benutzbarkeit gewährleistet ist. Es ist nicht notwendig, den Gehweg vollständig von Schnee zu befreien. Eine Breite von 1,20 m reicht aus.
 
Zum Bestreuen ist abstumpfendes Material wie Sand, Splitt oder Asche zu verwenden. Nur in besonderen Ausnahmefällen ist der Einsatz von auftauenden Streumitteln zulässig, z. B. bei Eisregen, Blitzeis, Glatteis; der Einsatz auftauender Streumittel ist so gering wie möglich zu halten.
 
Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig seine Verpflichtungen zum Reinigen, Räumen oder Bestreuen der Gehwege nicht erfüllt, eine Ordnungswidrigkeit begeht, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
 
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Sachgebiet Ordnung & Soziales:
Frau Luz, Tel.: 07032/9680-36 oder E-Mail: ordnung@nufringen.de