Gemeinde Nufringen

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Verkehrssicherheit von Bäumen

Bäume bereichern unsere Gärten, sie verschönern das Ortsbild und verbessern das Klima.
Doch wer muss sich eigentlich um die Bäume und die damit einhergehende Verkehrssicherheit kümmern? Wer haftet, wenn es zum Beispiel durch starke Stürme und Schäden zu herabfallenden Ästen oder umstürzenden Bäumen kommt?
 
Im Folgenden möchten wir Ihnen hierzu einige Informationen an die Hand geben. Grundsätzlich gilt: Die Verkehrssicherheit obliegt dem Baumeigentümer, d. h. im öffentlichen Raum der Gemeinde, im privaten Raum dem Privateigentümer.
 
Rechtliche Hintergründe
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt die Haftungsfragen (unerlaubte Handlungen):
 
§ 823:   „Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“
 
§ 836:   „Wird durch den Einsturz eines Gebäudes oder eines mit einem Grundstück verbundenen Werkes oder durch die Ablösung von Teilen des Gebäudes oder des Werkes ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Besitzer des Grundstücks, sofern der Einsturz ... Folge mangelhafter Unterhaltung ist, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Besitzer ... die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat.“
 
Verkehrssicherungspflicht
Der Grundstückseigentümer oder auch der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks hat dafür zu sorgen, dass von seinem Grundstück keine Gefahr ausgeht. Damit trägt er die Verkehrssicherungspflicht - er hat also dafür zu sorgen, dass von den auf seinem Grundstück befindlichen Bäumen zum Schutze Dritter keine Gefahr ausgeht.
 
Ansprüche an die Verkehrssicherungspflicht
Klare Regelungen in den Gesetzen, wie Baumkontrollen durchzuführen, gibt es nicht. Auch das Wort „Verkehrssicherungspflicht“ ist in den Gesetzen nicht definiert. Vielmehr hat sich der Begriff der „Verkehrssicherungspflicht“ in der Rechtsprechung entwickelt.
 
Kommt es zu Personenschäden, wird durch die Staatsanwaltschaft in der Regel geprüft, ob ein Verschulden des Eigentümers oder des Verkehrssicherungspflichtigen vorliegt.
 
In obergerichtlichen Grundsatzurteilen zur Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen wird angenommen, dass der Verkehrssicherungspflichtige seiner Pflicht genügt, wenn er die Bäume auf seinem Grundstück in regelmäßigen Abständen äußerlich visuell kontrolliert.
 
Regelmäßige Kontrollen
Als anerkanntes Regelwerk für die Kontrolle von Bäumen gilt die "Richtlinie zur Überprüfung der Verkehrssicherheit von Bäumen". Darüber hinaus gibt es noch weitergehende Empfehlungen.
 
Es liegt auf der Hand, dass junge, gesunde Bäume seltener kontrolliert werden müssen als ältere oder bereits vorgeschädigte Bäume, die vergleichsweise öfter und eingehender kontrolliert werden müssen.
 
Die Häufigkeit der Kontrollen richtet sich also nach verschiedenen Aspekten, wie zum Beispiel Alter und Zustand der Bäume sowie auch deren Standorte (zum Beispiel die Nähe zum Nachbarhaus oder zu öffentlichen Wegen). Bei älteren Bäumen kann durchaus ein zweimaliger jährlicher Kontrollgang erforderlich sein.
 
Eine Sichtkontrolle genügt, wenn keine Schadenssymptome, wie bspw. größere Verletzungen, schüttere Kronen oder vorzeitiger Laubfall, erkannt werden. Ergeben sich Anzeichen, die auf eine Gefahr hinweisen, muss eine eingehende Untersuchung erfolgen und erkannte Gefahren müssen beseitigt werden.
 
Aus den vorgenannten Gründen sollte jeder private Baumbesitzer seine Bäume regelmäßig kontrollieren und die für jeden Laien erkennbaren Mängel am Baum unverzüglich beseitigen.
 
Wichtig ist auch die so genannte lokale Verkehrserwartung: Stehen große und alte Bäume nahe an stark befahrenen Straßen oder stark frequentierten Wegen, kann der Baumeigentümer oft nicht ausreichend beurteilen, ob eine Gefahr von diesen Bäumen ausgeht. In solchen Fällen sollte er einen sachkundigen Fachmann (Gärtner oder Sachverständigen) mit der Verkehrssicherheitsprüfung in regelmäßigen Abständen beauftragen.
 
Wir bitten um entsprechende Beachtung.