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Die Hebesatzsatzung wurde bereits am 14.11.2024 auf der Homepage der Gemeinde Nufringen veröffentlicht. Es wurden nachfolgende Hebesätze für die Grundsteuer festgelegt:
Grundsteuer A: Hebesatz 350 % (alt 390 %)
Grundsteuer B: Hebesatz 180 % (alt 360 %)
Kurzzusammenfassung über den Ablauf der Grundsteuerreform:
Das Bundesverfassungsgericht hat 2018 entschieden, dass die Bewertung von Grundstücken für die Grundsteuer gegen das Grundgesetz verstößt. Die bisherige Berechnung beruhte noch auf veralteten Wertverhältnissen. Das Land Baden-Württemberg hat im Jahr 2020 ein eigenes Landesgrundsteuergesetz (LGrStG) erlassen. Das LGrStG bildet ab dem 01.01.2025 die neue rechtliche Grundlage für die Grundsteuer. Die Grundsteuerreform wirkt sich somit erstmals in den Grundsteuerbescheiden für das Jahr 2025 aus. Sowohl im Bundesrecht als auch im LGrStG wird die Grundsteuer wie im bisher in einem dreistufigen Verfahren ermittelt:
Rückfragen zum zukünftigen Grundsteuerbetrag:
Das Steueramt der Gemeinde Nufringen ist bei der Grundsteuererhebung an die Feststellungen des Finanzamtes im Grundsteuermessbescheid (Grundlagenbescheid) gebunden. Auf den darin festgesetzten Grundsteuermessbetrag wendet die Gemeinde Nufringen ihren Hebesatz an. Einwände gegen die im Grundsteuermessbescheid getroffenen Feststellungen können Sie daher nur gegenüber dem zuständigen Finanzamt geltend machen.
Eine Änderung des Messbescheids durch das Finanzamt zieht automatisch einen geänderten Grundsteuerbescheid der Gemeinde Nufringen nach sich.
Sofern Sie gegen den Grundsteuerbescheid Widerspruch erheben, ist dieser innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bei der Gemeinde Nufringen einzulegen. Hierbei ist zu beachten, dass ein durch einfache E-Mail eingelegter Widerspruch nicht die Formvorschriften erfüllt und damit rechtsunwirksam ist. Zudem hat ein Widerspruch gegen einen Steuerbescheid keine aufschiebende Wirkung, weshalb der Steuerbetrag trotzdem fristgerecht zu bezahlen ist.
Keine Erhöhung des Grundsteueraufkommens:
Der neue Grundsteuerhebesatz zum 01.01.2025 der Gemeinde Nufringen sieht vor, dass die Einnahmen aus Grundsteuern nach der Reform der Grundsteuer in etwa so hoch sind wie davor, man spricht hier von der sogenannten „Aufkommensneutralität“.
Die Aufkommensneutralität bezieht sich ausschließlich auf das Grundsteueraufkommen bei der Gemeinde Nufringen insgesamt, nicht jedoch auf die Höhe der Grundsteuer für den einzelnen Steuerpflichtigen.
Es wird zwangsläufig Verschiebungen im Hinblick auf die zu zahlende Grundsteuer je Steuerpflichtigen geben. Demnach werden manche Steuerpflichtige, auch bei einer aufkommensneutralen Hebesatzgestaltung, mehr bezahlen müssen als bisher und andere wiederum weniger als bisher. Dieser Umstand wird häufig als „Belastungsverschiebung“ beschrieben. Belastungsverschiebungen ergeben sich insbesondere zwischen verschiedenen Grundstücksarten (z.B. Einfamilienhäuser mit kleinem oder großem Grundstück, Eigentumswohnungen, Grundstücke mit alten Gebäuden, Reihenhäuser, gewerblich genutzte Grundstücke usw.), da nur noch der Bodenrichtwert und nicht mehr der Gebäudewert bei der Berechnung des Grundsteuerwertes berücksichtigt wird.
Änderung der Grundsteuer bei Eigentumswechsel:
Bei einem Eigentumswechsel ist zu beachten, dass die Verpflichtung, für das Grundstück Grundsteuer zu bezahlen, nicht gleichzeitig mit der Übergabe an den neuen Eigentümer entfällt. Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer. Bei einem Eigentumswechsel darf die Umschreibung der Grundsteuer erst dann durch das Steueramt der Gemeinde Nufringen vorgenommen werden, wenn das Finanzamt zuvor den Grundbesitz dem neuen Eigentümer zugerechnet hat (Zurechnungsfortschreibung). Diese Zurechnung erfolgt in der Regel frühestens zum 01.01. des auf den Zeitpunkt des wirtschaftlichen Überganges folgenden Jahres. Der wirtschaftliche Übergang wird zumeist im Rahmen eines Kaufvertrages vereinbart, in der Regel bei Zahlung des Kaufpreises oder zu einem festgelegten Datum. Die im notariellen Vertrag betroffenen privatrechtlichen Vereinbarungen zum Übergang von Nutzen und Lasten berühren nicht die Grundsteuerpflicht der Voreigentümer.
Änderung Anschrift und/ oder Namens, falsche Angaben des Namens oder fehlerhafte Grundstücksbezeichnungen und sonstige Fragen:
Die Mitteilung von Anschriften- und Namensänderungen sowie die Information über falsche Grundstücksbezeichnungen kann per Brief, Telefax oder E-Mail an die
Gemeinde Nufringen
Steueramt
Hauptstraße 28
71154 Nufringen
Telefax: 07032-9680-842 / E-Mail: grundsteuer(@)nufringen.de
erfolgen.
Geben Sie bitte hierbei das Buchungszeichen oder das Aktenzeichen des Finanzamts an.
Sollten noch Rückfragen oder weiter Unklarheiten bestehen, steht Ihnen Steueramt gerne zur Verfügung.
Gemeinde Nufringen
Hauptstraße 28
71154 Nufringen
Fon: 07032 9680-0
Fax: 07032 9680-60
E-Mail schreiben