Gemeinde Nufringen

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Rücksichtnahme bei Haus-und Gartenarbeiten

Wenn der Frühling da ist, erwartet viele Menschen eine Menge Gartenarbeit. Nach einem langen Winter freut man sich darauf, die Hecken und Sträucher zu schneiden, den Rasen zu mähen und das letzte Laub vom Winter wegzufegen. Alles Arbeiten, die mit den entsprechenden Geräten sehr viel Lärm verursachen. Insbesondere Rasenmäher, noch dazu, wenn sie während der Mittagsruhe genutzt werden, stören die Nachbarn häufig. 

           
Ruhezeiten, Ruhestörungen und Lärmbelastungen sind häufige Themen, über die Nachbarn in Streit geraten. 
 
Ganz allgemein gilt in Wohngebieten an           

  • Sonn- und Feiertage
    Ruhezeit 0 Uhr bis 24 Uhr
  • Werktage - Montag bis Samstag
    Mittagsruhe 13 Uhr bis 15 Uhr
  • Nachtruhe 22 bis 6 Uhr.           

 
Dabei ist die Nachtruhe stärker geschützt und in dieser Zeit sämtliche Ruhestörungen zu unterlassen. Ruhestörungen können beispielsweise von

  • Maschinen (Freischneider, Rasenmäher, Kettensäge, elektr. Heckenschere etc.)
  • Tieren (z. B. Gebell von Hunden)
  • lauter Musik (z. B. auf dem Balkon/Terrasse oder aus dem parkenden Auto)
  • Menschen (Geschrei und laute Gespräche)
  • Fahrzeugen (z. B. anhaltend laufender Motorradmotor)
  • Arbeiten (z.B. Baustellenlärm)

ausgehen.
 
Der von Kindern ausgehende Lärm, zum Beispiel beim Spielen, ist in der Regel jederzeit hinzunehmen. Wenn kleine Kinder lachen, schreien, toben oder weinen, müssen die Nachbarn den Lärm hinnehmen. Besonders bei jüngeren Kindern sollte die Toleranzgrenze hoch sein.
 
Der Gesetzgeber hat sich ausdrücklich dafür entschieden, Kinderlärm nicht als Störung anzusehen. Dahinter stecken durchaus gesellschaftspolitische Gründe. Auch Lärm durch Kindertagesstätten, sonstige Kinderbetreuungseinrichtung oder durch Bolzplätze stellen ebenfalls keine Belästigung dar. Die Eltern sollten im Gegenzug aber darauf achten, dass der Lärm im erträglichen Rahmen bleibt.     
 
Wenn der Hund im Garten bellt, kann dies auch zur Lärmbelästigung führen, wenn man nicht unter einem Dach, sondern in benachbarten Häusern lebt. Letztlich muss jeder Tierhalter dafür sorgen, dass durch den Hund der Hausfrieden nicht gestört wird. Kurzes Bellen, das nicht vom Hundehalter beeinflusst werden kann, wird nicht als unzumutbare Lärmbelästigung eingestuft. Es gibt Situationen, beispielsweise in der Nacht, in denen lautes, fortwährendes Hundegebell für die Nachbarn unerträglich wird. Grundsätzlich verboten ist das anhaltende Bellen während der Ruhezeiten. Diese Einschränkungen betreffen übrigens auch Wachhunde, welche die Anwohner ebenfalls nicht übermäßig durch andauerndes Gebell belästigen dürfen.
 
Stört ein Nachbar die Ruhe, kommen verschiedene Reaktionsmöglichkeiten in Frage – abhängig von der individuellen Situation. In akuten Fällen kann die Polizei der erste Ansprechpartner sein, um beispielsweise eine laute Partygesellschaft anzumahnen. In anderen Fällen müssen Gerichte bemüht werden.
 
Fragen zum Thema beantwortet Ihnen gerne Frau Luz unter Tel. 07032 9680-36 oder E-Mail: ordnung@nufringen.de. Bei Akutfällen wenden Sie sich bitte an den Polizeiposten Gärtringen unter Tel. 07034 2539-0 oder an das Polizeirevier Herrenberg unter Tel. 07032 27080.

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